Finanzen persönlich

Protokoll und Verjährung

Mehr Rechte für Anleger

Protokoll und Verjährung

ter – Ab dem 1. Januar 2010 haben es Anleger leichter, ihre Ansprüche bei einer Falschberatung durchzusetzen. Kern des Anfang Juli 2009 verabschiedeten Gesetzes sind zwei Punkte:Beratungs- und Dokumentationspflicht Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Das Protokoll wird den Kunden vor Vertragsschluss übermittelt. Bei einer Telefonberatung muss die Bank das Protokoll unverzüglich übersenden. Der Kunde hat dann ein gesetzlich verankertes einwöchiges Rücktrittsrecht, wenn das Protokoll unrichtig oder unvollständig ist.Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr drei Jahre nach Vertragsabschluss. Die Dreijahresfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.Die Regelungen sind Teil des “Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemission und zur Verbesserung von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung”. Der vollständige Gesetzestext ist im Internet unter www.bmj.de/Schuldverschreibung zu finden.