Recht und Kapitalmarkt - Interview mit Thomas Flatten

Reform stärkt Qualität des deutschen Pfandbriefs

Werthaltigkeit der Schuldverschreibung "außer Zweifel" - Erweiterte Konsortialfinanzierung

Reform stärkt Qualität des deutschen Pfandbriefs

– Herr Dr. Flatten, das Bundeskabinett hat den Entwurf für die Novelle des Pfandbriefgesetzes beschlossen. Was sind die zentralen Zielsetzungen? Der deutsche Pfandbrief hatte 2007 noch einen Anteil von 44 % am internationalen Markt für sogenannte gedeckte Schuldverschreibungen. Er gerät aber in jüngerer Zeit international unter Druck. Das Emissionsvolumen von Covered Bonds in anderen Ländern stieg in den letzten Jahren stark an, obwohl deren Standards nicht immer mit denen des deutschen Pfandbriefs vergleichbar sind. Daher will der deutsche Gesetzgeber die Stellung des Pfandbriefs stärken. So soll durch die Vereinfachung von Konsortialfinanzierungen auch kleineren Banken die Möglichkeit eröffnet werden, an diesem Markt zu partizipieren. Gleichzeitig soll durch die Einführung von Flugzeugpfandbriefen ein ganz neuer Markt erschlossen werden. – Welche Auswirkungen bestehen für den Anlegerschutz? Lassen die aktuellen Verwerfungen bei der Hypo Real Estate an der Qualität des Pfandbriefs zweifeln?Pfandbriefe genießen ein verdientermaßen großes Vertrauen. So dürfen Hypotheken nur bis zur Höhe von 60 % des Grundstückswertes zur Deckung von Pfandbriefen genutzt werden. Zusätzlich muss der Barwert eingetragener Deckungswerte den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 % übersteigen. Im Falle der Insolvenz einer Pfandbriefbank stehen die den Pfandbrief sichernden Vermögenswerte ausschließlich den Pfandbriefgläubigern zur Verfügung. Die Sicherheit des Anlegers ergibt sich insbesondere daraus, dass ein Sondervermögen besteht, das seine Ansprüche absichert und den sonstigen Gläubigern der Pfandbriefbank nicht zur Verfügung steht. – Das hört sich angesichts der aktuellen Schwierigkeiten der Hypo Real Estate bzw. Depfa aber sehr optimistisch an.Pfandbriefbanken können neben der günstigen Refinanzierung über Pfandbriefe auch andere, insbesondere kurzfristige Refinanzierungsmöglichkeiten nutzen. Wenn es bei diesen alternativen Refinanzierungen – so wie aktuell bei der Depfa – zu marktbedingten Liquiditätsengpässen kommt, so steht doch die Werthaltigkeit des Pfandbriefs außer Zweifel. Auch die durch das jetzige Gesetzesvorhaben mögliche Erweiterung der Deckungsmasse für Pfandbriefe um durch Pfandrechte an Flugzeugen abgesicherte Forderungen wird keine negativen Auswirkungen auf den Anlegerschutz haben. Vielmehr wird die sichere Anlageform Pfandbrief um eine interessante Variante erweitert. – Was bringt die Einführung von Flugzeugpfandbriefen?Bei Flugzeugfinanzierungen erwartet man in den kommenden fünf Jahren ein jährliches Neugeschäftsvolumen von 44 Mrd. Euro. Mit anderen Worten: Hier bieten sich neue Möglichkeiten für finanzierende Banken und interessierte Investoren. Flugzeugpfandbriefe sind den bekannten Schiffspfandbriefen nachgebildet. Dies bedeutet, dass zum einen ein sicheres Finanzierungsinstrument für eine neue Asset-Klasse zur Verfügung steht und zum anderen bekannte Finanzierungsstrukturen genutzt werden können, ohne große Anpassungen vornehmen zu müssen. – Der Gesetzgeber will die Konsortialfinanzierung erleichtern. Auf welchem Wege wird dies ermöglicht?Bislang besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem im Kreditwesengesetz geregelten Refinanzierungsregister und dem Deckungsregister für Pfandbriefe. Dies gilt beispielsweise mit Blick auf das Schicksal von Deckungswerten in der Insolvenz eines Konsorten, wenn nur Teile dieser Deckungswerte treuhänderisch gehalten werden. Die Novelle sieht hier vor, den genauen Umfang der Teilung und den Rang der einzelnen Teile festzulegen und in das Deckungsregister einzutragen und dadurch die bestehende Kollision der beiden Gesetze zu beseitigen. Insbesondere werden durch die Neuregelung der Pfandbriefbank und ihren Konsortialpartnern Aufwand und Kosten des Vollzugs einer Teilung der Hypothek bzw. Grundschuld erspart, solange der tatsächliche Vollzug einer Teilung nicht notwendig erscheint. – Welche Veränderungen ergeben sich für den Einsatz des Refinanzierungsregisters?Die Novelle soll die Einsatzmöglichkeiten des Refinanzierungsregisters bei internationalen Konsortialfinanzierungen verbessern. Übertragungsberechtigt sind bislang neben Zweckgesellschaften und Kreditinstituten in ihrer Eigenschaft als Refinanzierungsmittler deutsche Pfandbriefbanken. Das wird mit Blick auf das Europarecht geändert. Der Kreis der Übertragungsberechtigten soll nun auf Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeweitet werden. Das deutsche Refinanzierungsregister wird insoweit auf eine internationalere und damit breitere Basis gestellt. – Und darüber hinaus?Für den Fall, dass potenzielle Deckungswerte von Nichtpfandbriefemittenten gebündelt werden, um diese Deckungswerte mithilfe des Refinanzierungsregisters einer Refinanzierung über den Pfandbrief zugänglich zu machen, stellt der Regierungsentwurf klar, dass die Veräußerung nicht nur zum Zweck der Refinanzierung des Refinanzierungsunternehmens, sondern auch zum Zweck der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten erfolgen kann.*) Dr. Thomas Flatten ist Partner bei White & Case in Frankfurt. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.