Reisemängel richtig reklamieren
Von Andreas KunzeMal vermiest schlechtes Essen den Pauschalurlaub, mal der Lärm von der Disco. Die Rechte des Verbrauchers sind in solchen Fällen umfangreich – sie müssen jedoch richtig geltend gemacht werden. Falsches Verhalten während des Urlaubs lässt sich später kaum noch korrigieren.Regel 1: Beschreibung aufheben. So wie eine Reise mit Texten und Bildern angeboten wurde, muss sie erbracht werden. Nach der Buchung sollte der Urlauber deshalb Angebotsbeschreibungen aufheben, um später nachweisen zu können, was ihm in Aussicht gestellt wurde. Bei gedruckten Katalogen ist das nachträglich kein Problem. Aus dem Internet indes können Beschreibungen von heute auf morgen verschwinden. Außerdem wichtig: Wurde ausdrücklich z.B. von Bauarbeiten in der Ferienanlage gesprochen, kann der Urlauber kaum einen Mangel wegen Lärms geltend machen. Auf die teilweise verklausulierten Formulierungen ist also zu achten, um nicht sinnlose Streitereien zu beginnen.Regel 2: Sofort reklamieren. Wer Mängel beklagt, muss dies sofort vor Ort anzeigen und Abhilfe fordern – nicht erst zu Hause. Zuständig ist die örtliche Reiseleitung, nicht etwa das Hotel. Wenn der Urlauber keine Reiseleitung finden kann, sollte er direkt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland Kontakt aufnehmen, zum Beispiel per Fax aus dem Hotel. Der Grund: Reiseleitung oder Reiseveranstalter müssen die Chance bekommen, die Mängel abzustellen. Dafür sollte eine angemessene Frist gesetzt werden. Wenn zum Beispiel Baulärm nervt, dürften zwei Tage angemessen sein, um in einem anderen – ruhigen – Hotel untergebracht zu werden.Regel 3: Beweise sichern. Wenn trotz Beschwerde die Mängel nicht abgestellt werden, müssen Beweise gesichert werden, am besten mit einem Mängelprotokoll. Fotos und Videos etwa vom verschmutzten Hotelstrand helfen später bei der Klage ebenso wie Zeugenaussagen. Dafür sollten unbedingt vollständige und aktuelle Adressen notiert werden, unter denen die Zeugen vom Gericht geladen werden können. “Der Dieter aus Zimmer 19” nutzt als Beweis im Prozess wenig. Ausländische Zeugen sollten nur dann angeführt werden, wenn sonst keine anderen möglich sind. Der Grund: Werden ausländische Zeugen geladen, entstehen erhebliche Gerichtskosten.Regel 4: Selbstabhilfe nutzen. Wenn die angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, kann der Urlauber selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz seiner Aufwendungen fordern (651c Bürgerliches Gesetzbuch). Wird zum Beispiel der im Reisevertrag vereinbarte Tauchkurs nicht geboten, ist der Urlauber berechtigt, auf eigene Faust einen vergleichbaren Kurs zu buchen und sich die Kosten dafür erstatten zu lassen.Regel 5: Ein-Monats-Frist beachten. Minderungsansprüche wegen eines Reisemangels oder Erstattungsansprüche wegen Selbstabhilfe müssen innerhalb eines Monats nach dem geplanten Ende geltend gemacht werden, und zwar beim Reiseveranstalter, nicht beim Reisebüro. Später geltend gemachte Ansprüche sind ausgeschlossen (“Ausschlussfrist”). Reagiert der Reiseveranstalter nicht oder aus Sicht des Urlaubers unzureichend, muss innerhalb von zwei Jahren Klage erhoben werden ( 651g BGB).Wegen Mängeln kann der Urlauber einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückfordern. Wie viel das ist, hängt von der Dauer und Schwere des Mangels ab. Richtwerte bietet die sogenannte “Frankfurter Tabelle”. Ein fehlender Meerblick bringt demnach z.B. bis zu 10 %, ein verschmutzter Stand bis zu 20 %. Die vom Landgericht Frankfurt erstellte Liste wird von vielen Gerichten herangezogen, ist jedoch nicht bindend.