So lange sind Kinder mitversichert
Von Pauline Koch Immer wieder taucht bei Eltern die Frage auf: Ist der Nachwuchs in den privaten Versicherungen eigentlich mitversichert oder nicht?Krankenschutz: Während Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bis zum 25. Geburtstag kostenlos mitversichert werden können, ist in der privaten Krankenversicherung (PKV) immer ein eigener Vertrag notwendig, der zusätzlich bezahlt werden muss. War mindestens ein Elternteil vor der Geburt privat krankenversichert, ist ein Kindervertrag ohne Wartezeit und ohne Gesundheitsüberprüfung möglich. Der Antrag muss aber innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend zum Tag des Geburtsmonats erfolgen.Private Haftpflicht: Sofern eine Familienpolice abgeschlossen wurde, gilt der Versicherungsschutz ebenfalls für alle im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Sind die Kinder volljährig, besteht die Mitversicherung fort, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (Lehre oder Studium) befinden und unverheiratet sind. Das Gleiche gilt während des Wehr- oder Zivildienstes im Anschluss an eine Berufsausbildung. Die Mitversicherung endet spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres zuzüglich der Wehr- oder Zivildienst-Zeit.Hausrat: Solange minderjährige Kinder mit ihren Eltern in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist ihr Hab und Gut in der Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Wird der Erstwohnsitz vorübergehend etwa für ein Studium verlassen, so besteht in der Studentenbude am Zweitwohnsitz ein begrenzter Versicherungsschutz fort, und zwar meist begrenzt auf 10 % der Versicherungssumme (unterschiedliche Regelungen je nach Gesellschaft). Voraussetzung: Der Erstwohnsitz muss weiterhin bei den Eltern sein. Gründen Kinder einen eigenen Hausstand, endet die Mitversicherung.Rechtsschutz: Bei einer üblichen Familien-Rechtsschutzversicherung gilt der Versicherungsschutz neben dem Kunden sowohl für den Ehegatten als auch für unverheiratete Kinder in der Regel bis zum 25. Lebensjahr, wenn diese noch in der Ausbildung sind. Nach manchen Bedingungen endet die Mitversicherung, wenn gegen Entgelt “erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit” ausgeübt wird – etwa bei einem Student mit einem Nebenjob. Jede Gesellschaft kann mittlerweile eigene Klauseln formulieren, die unter Umständen erheblich von dem Standard abweichen. Ein Blick in den jeweiligen Vertrag hilft immer weiter. In Zweifelsfällen, etwa wenn Kinder zwischen zwei Ausbildungen kurz einen Job ausüben, sollte eine schriftliche Erklärung des Versicherers zur Mitversicherung angefordert werden.