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Spekulationsgewinne sind steuerfrei

Aber nur in engen Grenzen - Verfassungsgericht entscheidet bei Immobilien

Spekulationsgewinne sind steuerfrei

Von Rüdiger ApelFür 1997 und 1998 ist die Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist verfassungswidrig (Urteil v. 09. 03. 2004 – AZ 2 BvL 17/02). Das Verfassungsgericht hat für diese Zeiträume ein unvereinbares Vollzugsdefizit festgestellt.Nur wenn für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 die Einkommensteuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder die Bestandskraft durch Änderungstatbestände der Abgabenordnung durchbrochen worden ist, ist die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umzusetzen. Rückforderung ist möglichWurden bereits Steuern auf die Spekulationsgewinne gezahlt, können diese in allen offenen Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Sollte es sich um ein ruhendes Einspruchsverfahren handeln, so erledigt das zuständige Finanzamt von sich aus die Rückzahlung zuzüglich Erstattungszinsen von 6 %.Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (vom 14. 07. 2004, AZ IX R 13/01; vom 01. 07. 2004, AZ IX R 35/01) dürfen Spekulationsverluste aus den Jahren 1997 und 1998 nicht verrechnet werden, da für diesen Zeitraum eine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Demgegenüber dürfen Spekulationsverluste aus den Zeiträumen vor 1997 bei noch offenen Veranlagungen unbeschränkt auch mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.Ab den Veranlagungszeiträumen 1999 können Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß Paragraph 23 Abs. 3 S. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) mit gleichen positiven Einnahmen jahresübergreifend ausgeglichen werden. Der BFH hat hierzu noch zu entscheiden, ob eine einkommensübergreifende Verrechnung möglich ist. Vorinstanzen wie das Finanzgericht (FG) Berlin (vom 22. 06. 2004, AZ 7 K 7500/02) und das FG Köln (vom 15. 09. 2004, AZ 7 K 1268/03) sehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in der eingeschränkten Berücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften. Gerechtfertigt wird dies bisher mit der besonderen Ausgestaltung der Einkünfte aus diesem Bereich. So sollte bei Vorliegen eines Verlustes aus dem Jahr 1999 darauf geachtet werden, dass dieser nicht in das Vorjahr zurückgetragen wird.Für Spekulationsverluste vor 1997 sollte ein Antrag auf volle Verlustausnutzung gestellt werden. Sollten keine positiven Einkünfte zur Verrechnung zur Verfügung stehen, so kann eine Verlustverrechnung gemäß § 10d EStG erfolgen. Fristen unklarBei Spekulationsgewinnen bei einem Verkauf einer Immobilie bis Ende 1998 galt noch unstrittig die alte, zweijährige Verjährungsfrist. Für diese Zeiträume bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Aufgrund des Verfahrens bestehen auch keine Erhebungsdefizite bei der Besteuerung von Gewinnen aus Grundstücksverkäufen, da der Notar zwingend eine Kopie des Kaufvertrages an die Finanzbehörden versendet.Verfassungsrechtliche Bedenken gibt es hinsichtlich der Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre. Dies trifft insbesondere Immobilienbesitzer, bei denen die Zwei-Jahres-Frist Ende 1998 ausgelaufen war. Aufgrund der geänderten Frist fallen diese Objekte 1999 in die verlängerte Zehn-Jahres-Frist. Die Zulässigkeit dieser Rückwirkung stellt den Gegenstand des Verfahrens dar. Eindeutig ist die Rechtslage, wenn die alte Frist Ende 1998 noch nicht abgelaufen war. In diesem Fall ist die Verlängerung verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 15. 07. 2004, AZ IX B 116/03). Beim Bundesverfassungsgericht sind zwei Verfahren anhängig, bei denen die alte Zweijahresfrist abgelaufen war. Strittige FälleIm ersten Fall (BVerfG 2 BvL 14/02) handelt es sich um Immobilienverkäufe zwischen dem 01. 01. und 04. 02. 1999. Nach der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 S. 1 EStG sollte das Gesetz bis zum Jahresbeginn gelten. Von Bedeutung ist hier, dass der Beschluss des Bundestages aber erst vom 04. 03. 1999 stammt. Die Entscheidung aus der Vorinstanz stammt vom Finanzgericht Köln (vom 25. 07. 2002, 13 K 460/01).Im zweiten Fall (BVerfG 2 BvL 02/04) lag eine Grundstücksveräußerung erst nach der Gesetzesänderung vor. Die ursprüngliche Zweijahresfrist war abgelaufen. Bereits der BFH hatte Zweifel an der Zulässigkeit der Rückwirkung und hat hierzu das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH vom 16. 12. 2003, IX R 46/02). Ferner liegt zu diesem Sachverhalt dem BFH noch ein Revisionsverfahren vor (AZ: IX R 57/03). Die in dieser Hinsicht Betroffenen sollten ihren Fall mit Hilfe eines Einspruchs offen halten.