Recht und Kapitalmarkt

Squeeze-out ist verfassungsgemäß

Entscheidung nach Klagen gegen Edscha

Squeeze-out ist verfassungsgemäß

swa Frankfurt – Minderheitsaktionäre dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen Zwangsabfindung aus ihrem Unternehmen herausgedrängt werden. Die Squeeze-out-Vorschriften seien “mit dem Grundgesetz vereinbar”. “Die Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft verletzen nicht deren Eigentumsgrundrecht”, schreibt das Bundesverfassungsgericht zu seinem Beschluss (1 BvR 390/04). Der Gesetzgeber verfolge mit den Regelungen einen legitimen Zweck. Die Aktie stelle für Minderheitsaktionäre typischerweise eher eine Kapitalanlage als eine unternehmerische Beteiligung dar. Angesichts dessen sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Schutzvorkehrungen zugunsten des Minderheitsaktionärs auf die vermögensrechtliche Komponente der Anlage zu konzentrieren, so das Gericht. Mit dem Erfordernis eines Quorums von 95 % Aktienbesitz beim Hauptaktionär sei sichergestellt, dass nur Aktionäre ausgeschlossen würden, deren Anlageinteresse sich angesichts des Fehlens realer Einwirkungsmöglichkeiten auf die Unternehmensführung auf die vermögensrechtliche Komponente konzentriere. Die Regelungen gewährleisteten auch einen angemessenen Wertersatz für den ausgeschlossenen Aktionär. Das vom Gesetzgeber bereitgestellte Anfechtungsverfahren gewährleiste den Betroffenen zudem effektiven Rechtsschutz. Dies gelte auch für das Freigabeverfahren. Die jetzt veröffentlichte Entscheidung bezieht sich auf das Squeeze-out des Automobilzulieferers Edscha, der 2002 von Carlyle erworben und von der Börse genommen worden war. Gegen den notwendigen Hauptversammlungsbeschluss hatten Minderheitsaktionäre Anfechtungsklagen eingereicht. Nach einem gerichtlichen Freigabeverfahren konnte der Squeeze-out vollzogen werden. Edscha wurde vertreten von Anwälten der Kanzlei Milbank, Tweed, Hadley & McCloy. Das Urteil wurde bei Anwälten nicht als große Überraschung aufgenommen. Doch nun gebe es Sicherheit, begrüßte Ulrike Friese-Dormann, Partnerin bei Milbank, die Entscheidung. Die mögliche Verletzung von Eigentumsrechten sei immer wieder von Minderheitsaktionären gegen Squeeze-out-Verfahren vorgebracht worden. Friese-Dormann wies darauf hin, dass mit dem Urteil zudem geklärt sei, dass auch beim Squeeze-out ein Freigabeverfahren zur Überwindung der Registersperre keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Im Übrigen habe das Gericht verdeutlicht, dass für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre keine materielle Rechtfertigung notwendig sei.