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Steuervorteile für Belegschaftsaktien

Ab April wird die Mitarbeiterbeteiligung begünstigt - Typisches Aktionärsrisiko

Steuervorteile für Belegschaftsaktien

Von Andreas Kunze Die Abgeltungsteuer hat seit Jahresanfang 2009 neue Aktienanlagen unattraktiver gemacht, denn Kursgewinne oberhalb des Sparerpauschbetrages müssen nun immer versteuert werden. Für Belegschaftsaktien indes plant der Gesetzgeber deutliche Verbesserungen. Wenn der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft ist, dann kann dieser Anteile am Unternehmen direkt an seine Mitarbeiter abgeben, sei es gratis oder zu einem reduzierten Preis. Das sind dann so genannte Belegschaftsaktien. Ebenso kann zum Beispiel eine GmbH, Mitarbeiter als Gesellschafter am Unternehmen beteiligen. Teilhabe am ErfolgDer Reiz für den Arbeitnehmer: Er hat Teil am Erfolg “seines” Unternehmens, als Aktionär über Dividenden und über mögliche Kurssteigerungen bei börsennotierten Unternehmen. Der Arbeitnehmer kann wie jeder Aktionär zudem über wichtige Entscheidungen mit abstimmen – wenngleich der Einfluss gering bleiben wird. Wenn Unternehmensanteile vergünstigt an Arbeitnehmer abgegeben werden, halten Finanzamt und Sozialversicherungen die Hand auf: Die Differenz zum Preis des Wertpapiers an der Börse oder dem Nominalwert des Unternehmensanteils gilt als “geldwerter Vorteil” und wird wie eine Gehaltszahlung betrachtet. Es müssen Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. islang gibt es einen geringen Freibetrag pro Jahr: 135 Euro (§19a Einkommensteuergesetz). Bis zu diesem Wert bleibt eine bis maximal 50 % vergünstigte Aktie von Abzügen verschont. Mit dem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung steigt der Freibetrag auf 360 Euro im Jahr. Das Gesetz wird, wenn der Bundesrat wie erwartet zustimmt, zum 1. April 2009 in Kraft treten. Neben dem erhöhten Freibetrag soll die Förderung mit Arbeitnehmer-Sparzulage ausgebaut werden. Wird die Mitarbeiterbeteiligung nach den Vorschriften über Vermögenswirksame Leistungen abgewickelt, so zahlt der Staat auf das Investment künftig 20 % statt bisher 18 % Arbeitnehmer-Sparzulage, und zwar auf bis zu 400 Euro pro Jahr, die der Arbeitnehmer investiert. Die Maximalzulage beläuft sich also auf 80 Euro im Jahr. Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage werden ebenfalls erhöht: für Ledige von 17 900 auf 20 000 Euro und für Verheiratete von 35 800 auf 40 000 Euro zu versteuerndes Einkommen.Ein vereinfachtes Beispiel: Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber sieben Anteile im Wert von je 100 Euro zum halben Preis. Nach der neuen Regelung bliebe der Preisnachlass von 350 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Für das Investment gibt es obendrauf 20 % Arbeitnehmer-Sparzulage, also 70 Euro. Somit hat der Arbeitnehmer 280 Euro (350 – 70) selbst gezahlt. Diesen Ausgaben steht jedoch ein Anschaffungswert von 700 Euro Unternehmensbeteiligung gegenübersteht. Über Jahre kann so ein zumindest kleines Vermögen entstehen. Dividenden oder Kursgewinne sind jedoch zu versteuern. Sperrfristen beachtenWie bei Vermögenswirksamen Leistungen üblich, gilt jedoch eine siebenjährige Sperrfrist. Nun in Ausnahmefällen (z. B. Heirat, Arbeitslosigkeit) kann man die Anteile verkaufen und die Zulage behalten. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer das typische Aktionärsrisiko: Der Wert eines Unternehmens kann sinken, ein Unternehmen kann auch pleite gehen. Im schlimmsten Fall verliert der Arbeitnehmer nicht nur seinen Job, sondern auch das Vermögen, das er in seiner Firma angespart hat.