RECHT UND KAPITALMARKT

Unsicherheit über KfW-Darlehen für Portfoliofirmen von Private Equity

Förderbank setzt neue Kriterien für "Unternehmen in Schwierigkeiten"

Unsicherheit über KfW-Darlehen für Portfoliofirmen von Private Equity

Von Bernd Egbers *)Die noch Anfang des Jahres in Deutschland boomende und florierende Wirtschaft wurde durch die Coronakrise für einige Wochen fast in einen Schockzustand versetzt. Erst langsam bieten die nach und nach gelockerten Bedingungen den Unternehmen wieder Möglichkeiten, langsam zu einem irgendwie gearteten Alltag zurückzukehren. Die langfristigen ökonomischen Folgen sind selbst unabhängig von einer möglichen zweiten oder dritten Welle noch längst nicht abzusehen.Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, wurde die KfW beauftragt, im Rahmen des kurzfristig aufgelegten KfW-Sonderprogrammes 2020 der Wirtschaft mit schnellen und unkomplizierten finanziellen Mitteln unter die Arme zu greifen. Abhängig von Alter und Größe des Unternehmens und des Finanzierungsbedarfes stehen verschiedene Varianten von Förderdarlehen zur Verfügung. Angefangen mit dem ERP-Gründerkredit – Universell (075/076), dem KfW-Schnellkredit (078) bis hin zu dem üblichen KfW-Unternehmerkredit (037/047) und der etwas komplexeren “Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung” (855) steht den Unternehmen ein Strauß an Möglichkeiten zur Verfügung.Auch wenn es anfänglich noch politische Diskussionen gab, ob Unternehmen in Private-Equity-Hand auch von solchen Förderdarlehen profitieren sollen, sahen die finalen Programmvoraussetzungen keinerlei Einschränkungen diesbezüglich vor. So beantragten dann auch erfolgreich sogenannte “Portfoliounternehmen” verschiedener Private-Equity-Häuser sowohl im mittelständischen als auch im Segment der Großunternehmen in Abhängigkeit ihres Bedarfes entsprechende finanzielle Unterstützung. Seit dem Merkblatt “Unternehmen in Schwierigkeiten” der KfW vom 2. Juni 2020 besteht nun aber eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Vergabe von Fördermitteln an Portfoliounternehmen. Eine der Voraussetzungen zum Erhalt eines KfW-Darlehens ist mit Verweis auf die Vorgaben der Europäischen Kommission, dass das beantragende Unternehmen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten i. S. d. Art. 2 Nr. 18 der EU-Verordnung Nr. 651/2014 befunden hat.Das Merkblatt vom 2. Juni soll sowohl den Unternehmen als auch den Banken Hinweise zur Anwendung des Kriteriums eines “Unternehmens in Schwierigkeiten” an die Hand geben und die Anforderungen erläutern, die die KfW an die Prüfung und Bestätigung stellt. War eines der unter Ziffer 2.1 bis 2.5 des Merkblattes dargestellten Kriterien zum 31. Dezember 2019 erfüllt, handelt es sich um ein “Unternehmen in Schwierigkeiten”, so dass kein Anspruch auf ein Förderdarlehen besteht.Insbesondere sehen diese Erläuterungen vor, dass bei großen Unternehmen der Verschuldungsgrad, das heißt der Quotient aus Fremdkapital und Eigenkapital, nicht mehr als 7,5 betragen darf und das Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 liegt. Zudem darf nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen sein.Eigenmittel sind demnach grundsätzlich solche Positionen, die nach IAS oder IFRS den Eigenmitteln zugeordnet werden. Allerdings wird nunmehr gleich im nächsten Satz mitgeteilt, dass Nachrangdarlehen als Fremdkapital einzustufen sind.Das wirft erhebliche Fragen auf, insbesondere, wenn man diesen Zusatz vor dem Hintergrund einer im Private-Equity-Markt typischen Finanzierungsstruktur bewertet. Hier stellen die Private-Equity-Funds ihren für den Erwerb notwendig beizubringenden Eigenkapitalanteil in der Regel als nachrangige Gesellschafterdarlehen zur Verfügung. Werden diese Darlehen nun, obwohl eigenkapitalähnlich, bei der Bewertung als Fremdkapital berücksichtigt, führt dieses sicherlich in den meisten Fällen dieser Finanzierungsstrukturen dazu, dass der Verschuldungsgrad die zulässige Grenze überschreitet. Faktisch würde dies bedeuten, dass Portfoliounternehmen von Private-Equity-Häusern der Zugang zu Förderdarlehen in Zukunft verwehrt wäre und damit letztendlich eine gesamte Branche benachteiligt würde. Ausschluss nicht gewolltZudem wäre es eine Abkehr von der bisherigen Vergabepraxis, da in den letzten Wochen doch einige Unternehmen in PE-Hand trotz beschriebener Finanzierungsstruktur entsprechende Anträge bewilligt bekommen haben. Insoweit bleibt zu hoffen, dass die im Merkblatt vorgenommene, etwas unspezifische Aussage, dass Nachrangdarlehen als Fremdkapital einzustufen seien, nicht solche von Gesellschaftern ausgereichte, eigenkapitalähnlich Darlehen meint, zumal zur “Tiefe” des Nachrangs keine weitergehenden Erläuterungen gemacht werden.Dass ein genereller Ausschluss von Private-Equity-Portfoliounternehmen nicht gewollt ist, ergibt sich auch aus den jeweiligen Merkblättern der Förderdarlehen, in denen explizit erwähnt wird, dass solche gefördert werden können. Es kann im Endeffekt auch nicht darauf ankommen, wer und in welcher Struktur Gesellschafter des Unternehmens ist. Vielmehr sollte auf die operative Einheit abgestellt werden, was zudem automatisch vor einer unsachgemäßen Ungleichbehandlung verschiedener Investorengruppen schützt. *) Dr. Bernd Egbers ist Partner der Kanzlei Renzenbrink & Partner.