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Verfassungsbeschwerde der privaten Versicherer

1) Nicht kostendeckender Basistarif Der Basistarif ist Stein des Anstoßes: Die Politiker wollen die privaten Krankenversicherer verpflichten, ab 2009 einen (von Aktuaren hochgerechneten) nicht kostendeckenden Basistarif für Neueinsteiger...

Verfassungsbeschwerde der privaten Versicherer

1) Nicht kostendeckender Basistarif Der Basistarif ist Stein des Anstoßes: Die Politiker wollen die privaten Krankenversicherer verpflichten, ab 2009 einen (von Aktuaren hochgerechneten) nicht kostendeckenden Basistarif für Neueinsteiger einzuführen. Selbst Personen, die bereits erkrankt sind, müssen zulasten der Versichertengemeinschaft ohne Einschränkungen im Basistarif versichert werden. Die für die Finanzierung der Leistungen nicht ausreichenden Beiträge müssen von allen Bestandskunden ausgeglichen werden. 2) Teure Portabilität der Alterungsrückstellungen Die Portabilität von Alterungsrückstellungen macht’s teuer: Der Gesetzgeber führt für den Versichertenbestand ein einmaliges, auf das erste Halbjahr 2009 befristetes Wechselrecht in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens ein. Dabei werden die an diesem Tarif orientierten Alterungsrückstellungen mitgenommen. Das verändert nachträglich die kalkulatorische Basis des Systems der privaten Krankenversicherer, da der Verbleib der mitzugebenden Alterungsrückstellungen zugunsten des bisherigen Versichertenkollektivs einkalkuliert war. In der Folge müssen die Prämien steigen. Für Versicherungsverträge, die ab dem 1. Januar 2009 neu abgeschlossen werden, gilt ein erweitertes unbefristetes Wechselrecht. Das neue Wechselrecht begünstigt junge gesunde Versicherungsnehmer, da nur diese ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse in Normaltarife weiterwechseln können. Die Mitgabe der Alterungsrückstellung geht zulasten von alten und kranken Versicherten, für die sich ein Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens nicht lohnt, die wegen der Risikoprüfung nicht in Normaltarife anderer Versicherer wechseln können und die darüber hinaus die entstandene Lücke in der Alterungsrückstellung durch höhere Prämien finanzieren müssen. 3) Ausgehebeltes Kündigungsrecht Das Kündigungsrecht der Versicherer im Basistarif wird durch die Versicherungspflicht für alle ausgehebelt. Durch die Gesundheitsreform wird jegliches Kündigungsrecht der Versicherer ausgeschlossen. Selbst bei betrügerischem Erschleichen von Versicherungsleistungen ist eine Kündigung durch den Versicherer nicht mehr möglich. Bei Nichtzahlung der Beiträge besteht weiterhin in fast vollem Umfang Versicherungsschutz. Die redlichen Versicherten müssen Versicherungsleistungen für säumige Beitragszahler und andere sich nicht vertragstreu verhaltende Versicherte finanzieren.