Finanzen persönlich

Versicherer müssen nach einem Monat zahlen

Neuregelung im Versicherungsvertragsgesetz

Versicherer müssen nach einem Monat zahlen

Von Andreas Kunze Schnell, freundlich, kulant: So verläuft die Schadenregulierung von Versicherern in der Werbung. In der Praxis aber ärgern sich Kunden oft, weil sie lange auf das Geld warten müssen. Dabei hat der Gesetzgeber geregelt, wann ein Schaden bezahlt werden muss.Es ist das gute Recht eines Versicherungsunternehmens bei einer Schadenmeldung erst zu prüfen, ob überhaupt reguliert werden muss und, wenn ja, in welchem Umfang. Dafür gibt der Gesetzgeber dem Unternehmen einen Monat Zeit – dann hat der Kunde bereits Anspruch auf eine Abschlagzahlung. So regelt es Paragraph 14 Absatz 2 des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Auch ist geregelt, wie hoch diese Abschlagszahlung sein muss: Der Versicherungsnehmer kann als Abschlag verlangen, was der Versicherer “nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat”. Das ist aber kaum einem Kunden bekannt, wie der gerichtlich zugelassene Versicherungsberater Andreas Kutschera aus Mönchengladbach beobachtet hat. Verzugszinsen fordernEine Ausnahme von der Monatsfrist greift nur dann, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verschulden dazu beigetragen hat, dass der Versicherer bei der Prüfung des Versicherungsfalls nicht vorankam. “Wenn aber alle gewünschten Unterlagen und Belege eingereicht wurden, dann kann dem Kunden kein Vorwurf mehr gemacht werden”, so Kutschera.Schindet der Versicherer Zeit, erzielt er einen Zinsvorteil, der angesichts der großen Summen für Schadenregulierung in die Millionen gehen kann. Der Versicherungsnehmer allerdings muss sich das nicht gefallen lassen – wird eine fällige Regulierung nicht erbracht, können Verzugszinsen geltend gemacht werden. Derzeit sind es knapp über 8 %. Diesen Anspruch darf der Versicherer nicht per Vertrag ausschließen (Paragraph 14, Absatz 3 VVG).”Musste der Versicherungsnehmer wegen einer verschleppten Regulierung einen Kredit aufnehmen, das kann auch ein Dispo-Kredit sein, können die Kosten dafür über die pauschalen Verzugszinsen hinaus zurückgefordert werden”, sagt Berater Kutschera.Um einem Versicherer Druck zu machen, muss nicht immer gleich ein Anwalt eingeschaltet werden, mitunter hilft schon eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Hilft nur eine Klage, sind die Aussichten der Kunden nicht schlecht. Besonders hartnäckigen Zeitschindern unter den Versicherern haben Gerichte in den vergangenen Jahren mehrfach Denkzettel verpasst: Die Versicherungsnehmer erhielten zusätzliches Schmerzensgeld (u. a. Landgericht Schwerin, Az. 7 0 600/97; Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 6 U 3535/96, Oberlandesgericht Naumburg, Az. 4 U 136/03). Die Richter in Naumburg etwa führten aus, der Versicherer habe das Unfallopfer durch Hinhaltetaktiken offensichtlich zermürben wollen – deshalb sei der Anspruch erhöht worden.