Finanzen persönlich

Versicherungen bestrafen Leichtsinn

Ausnahme bei Haftpflichtfällen

Versicherungen bestrafen Leichtsinn

Von Rolf Combach Wer an eigenem Hab und Gut durch bodenlosen Leichtsinn – “grobe Fahrlässigkeit”, wie es fachlich korrekt heißt, einen Schaden verursacht, geht leer aus. Auch wenn er versichert ist.Die Versicherten müssen die Folgen allzu großer Unachtsamkeit und ausgelassener Narreteien ebenso auf die eigene Kappe nehmen wie den absichtlich herbeigeführten Schaden. Mitunter ist für die Versicherer schwierig zu entscheiden, ob Eigenschäden durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Grundsätzlich gilt: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Danach liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn selbst einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden.Grob fahrlässig handelt beispielsweise, wer im Bett raucht, Kerzen für längere Zeit oder in entflammbarem Umfeld unbeaufsichtigt brennen lässt oder einen gefüllten Benzinkanister in der Wohnung aufbewahrt. Die Hausratversicherung wird dann nicht zahlen.Auch Autofahrer riskieren zum Beispiel ihren Kaskoschutz, wenn sie bei Nebel oder innerorts rasen, eine rote Ampel einfach ignorieren, sich bei hohem Tempo nach einem Bonbon oder einer heruntergefallenen Zigarette bücken, trotz Übermüdung ihre Fahrt fortsetzen, abgefahrene Reifen nicht auswechseln oder schadhafte Bremsen nicht reparieren lassen.Enttäuscht wird auch sein, wer seinen Koffer unbeaufsichtigt am Bahnhof oder Flughafen abstellt oder seine Videokamera am Strand unter einem Laken zurücklässt und dann von seiner Reisegepäckversicherung Ersatz begehrt.Hingegen ist grobe Fahrlässigkeit kein Ausschlussgrund bei Haftpflichtschäden; bei Schäden also, die man einem Dritten etwa als Fußgänger, Rad- oder Autofahrer zufügt.