Recht und Kapitalmarkt - Interview mit Heinz-Günter Laun

Wertpapierprospektgesetz: Der Aufwand lässt sich begrenzen

Geltung auch für Mitarbeiterprogramme - Bei Verstoß Geldbuße bis 500 000 Euro

Wertpapierprospektgesetz: Der Aufwand lässt sich begrenzen

Nach dem neuen Wertpapierprospektgesetz (WpPG) muss unter bestimmten Voraussetzungen auch für Mitarbeiter-Programme zum Erwerb von Aktien des Arbeitgebers ein Prospekt erstellt, von der BaFin gebilligt und veröffentlicht werden. Verstöße gegen das WpPG können im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro bestraft werden. Die Börsen-Zeitung befragte Heinz-Günter Laun, Rechtsanwalt bei Jones Day. – Herr Laun, das hört sich sehr drakonisch an. Gibt es wenigstens Ausnahmeregelungen?Nach der Neuregelung gibt es nur noch eingeschränkte, nicht aber vollständige Ausnahmen wie bis zum 1. Juli 2005. Ob Ausnahmeregelungen anwendbar sind, sollte genau geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich sagen: Ausnahmen bestehen für Unternehmen, deren Wertpapiere im europäischen Wirtschaftsraum an einem organisierten Markt zugelassen sind. Für Wertpapiere, die an anderen Märkten zugelassen sind – etwa nur in den USA – gilt dies nicht. So dass amerikanische Unternehmen, die in Deutschland über Filialen oder Töchter ihren Angestellten Aktien des Unternehmens anbieten, einen Prospekt veröffentlichen müssen, sofern die Zahl der Mitarbeiter, denen Aktien angeboten werden, 100 oder mehr beträgt. – Die alten Mitarbeiterprogramme müssen nun angepasst werden?Das ist nicht unbedingt notwendig, aber es muss geprüft werden, ob möglicherweise ein Prospekt für das jeweilige Mitarbeiterprogramm veröffentlicht werden muss – Ist es unter diesen Umständen noch interessant, solche Programme aufzulegen?Dieses Thema wird bei außereuropäischen Firmen, die im europäischen Wirtschaftsraum, also auch in Deutschland, Mitarbeiterprogramme haben, intensiv diskutiert, da mögliche Prospektpflichten diese Programme verkomplizieren und teurer machen können. Viele US-Unternehmen überlegen angesichts der Kosten und der Komplexität, ob überhaupt noch Mitarbeiterprogramme zum Bezug von Aktien aufgelegt werden sollen. Der Aufwand lässt sich jedoch eindeutig in Grenzen halten. Der Hauptkostenblock entsteht bei der Erstellung des Prospektes. Dieser Prospekt besitzt ein Jahr Gültigkeit. Die jährliche Erneuerung des Prospekts ist dann normalerweise wesentlich kostengünstiger. Wir haben gemäß den Bestimmungen des neuen WpPG einen Prospekt in Deutschland für einen Mandanten aus den USA, dessen Aktien an der Nyse gelistet sind, erstellt, billigen und in zwei weiteren europäischen Ländern notifizieren lassen. Für dieses Unternehmen und für dessen Angestellte war das Mitarbeiterprogramm ein wichtiger Baustein der Motivation und ein Signal für das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmens aller Beteiligten. – Wie sieht es mit Unternehmen aus, die beispielsweise am US-Markt gelistet sind und bei der Aufsichtsbehörde, der Security Exchange Commission (SEC), Informationen hinterlegt haben?Für diese Unternehmen stehen zur Prospekterstellung grundsätzlich Informationen zur Verfügung, die sich aus den Unterlagen ergeben, die der SEC eingereicht werden müssen. Allerdings sind nicht alle Informationen, die nach europäischem oder deutschem Prospektrecht beizubringen sind, in den jeweiligen SEC-Unterlagen vorhanden, so dass möglicherweise ein Unternehmen zusätzlichen Aufwand haben kann. – Ist es möglich, einen Vorabentwurf einzureichen, um einer Ablehnung der BaFin vorzubeugen?Einen Vorabentwurf einzureichen ist grundsätzlich nicht möglich und auch nicht arbeitserleichternd, da innerhalb des Billigungsverfahrens die BaFin darüber entscheidet, ob der Prospekt gebilligt wird oder Änderungen notwendig sind. Zudem beginnt die 10- bzw. 20-Tages-Frist, in der die BaFin über die Billigung zu entscheiden hat, erst mit dem Zeitpunkt eines offiziellen Antrags. – Wie müssen multinationale Unternehmen, die in mehreren europäischen Staaten tätig sind, das Projekt eines Mitarbeiterprospektes anpacken? Jeder Staat hat ja seine eigene Aufsicht.Das Unternehmen muss entscheiden, in welchem Land es den Prospekt billigen lässt, das heißt, welches Land Herkunftsland sein soll. Grundsätzlich können Emittenten aus Drittstaaten jenen Staat als Herkunftsland wählen, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen. Ist das Herkunftsland zum Beispiel Deutschland und sollen die Wertpapiere auch in einem oder mehreren anderen Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes angeboten werden, kann der Prospekt in Englisch erstellt werden. Die Zusammenfassung muss aber in Deutsch sein. Weiterhin wird für die Notifikation eine Zusammenfassung grundsätzlich in der jeweiligen Landessprache verlangt.Heinz-Günter Laun ist Rechtsanwalt und Kapitalmarktrechtsexperte bei Jones Day in Frankfurt.Die Fragen stellte Walter Becker.