Bilfinger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
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EQS-News: Bilfinger SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
Bilfinger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
20.01.2025 / 08:31 CET/CEST
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Der vom Vorstand der Bilfinger SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 10.
Dezember 2024 beschlossene und am 10. bzw. 20. Dezember 2024 angekündigte
Aktienrückkauf beginnt am 21. Januar 2025 (frühester möglicher
Erwerbszeitpunkt) und endet spätestens am 19. Dezember 2025 (spätester
möglicher Erwerbszeitpunkt). In diesem Zeitraum können maximal bis zu
1.100.110 eigene Aktien der Bilfinger SE zu einem maximalen Erwerbsprei
(ohne Erwerbsnebenkosten) von 50 Millionen Euro über die Börse erworben
werden.
Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen oder an Mitarbeitende und
Mitglieder des Vorstands der Bilfinger SE sowie an Mitarbeitende und
Organmitglieder von mit der Bilfinger SE verbundenen Unternehmen im Rahmen
von aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen
ausgegeben werden (Zweck des Aktienrückkaufs).
Der Vorstand macht bei der Durchführung des Aktienrückkaufs von der am 20.
April 2023 von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE
beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Danach ist der Vorstand der Bilfinger
SE berechtigt, bis zum 19. April 2028 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% de
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Bilfinger SE zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die
aufgrund der Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien
der Bilfinger SE, welche die Bilfinger SE bereits erworben hat und noch
besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem
Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Bilfinger SE entfallen.
Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt unter Beauftragung eine
Kreditinstitutes und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a
AktG). Der Erwerb eigener Aktien erfolgt im Einklang mit Art. 5 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052.
Das Kreditinstitut hat sich insofern verpflichtet, den Rückkauf
ausschließlich über die Börse und nach Maßgabe der durch die ordentliche
Hauptversammlung der Bilfinger SE am 20. April 2023 erteilten Ermächtigung
sowie den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/1052 durchzuführen.
Es ist vorgesehen, dass das Kreditinstitut seine Entscheidungen über den
Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Bilfinger SE entsprechend Artikel 4
Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und
unbeeinflusst von der Bilfinger SE trifft. Das Kreditinstitut ist
verpflichtet, die Aktien zu Marktpreisen im Einklang mit den
Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
zu erwerben und den Rückkauf ausschließlich in dem Handelssystem XETRA (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vorzunehmen. Der Erwerbspreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) je Aktie darf den am Tag des Erwerbs in der
Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im XETRA Handelssystem der
Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht
mehr als 20% unterschreiten. Insbesondere werden die Aktien der Bilfinger SE
nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten
unabhängigen Angebots auf dem jeweiligen Handelssystem liegt. Darüber hinau
werden an einem Handelstag nicht mehr Aktien als 25% des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes auf dem jeweiligen Handelssystem erworben. Der
durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis de
durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor
dem jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig,
jederzeit beendet werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag
der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Bilfinger SE gemäß Art. 2
Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die Geschäfte auf der
Internetseite
www.bilfinger.com/de/investoren/aktie-bond-und-rating/aktienrueckkauf/
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Mannheim, den 20. Januar 2025
Der Vorstand
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20.01.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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Unternehmen: Bilfinger SE
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Fax: +49 (0621) 459-23 66
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