Bilfinger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

Bilfinger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

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EQS-News: Bilfinger SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf

Bilfinger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.

596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

20.01.2025 / 08:31 CET/CEST

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Der vom Vorstand der Bilfinger SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 10.

Dezember 2024 beschlossene und am 10. bzw. 20. Dezember 2024 angekündigte

Aktienrückkauf beginnt am 21. Januar 2025 (frühester möglicher

Erwerbszeitpunkt) und endet spätestens am 19. Dezember 2025 (spätester

möglicher Erwerbszeitpunkt). In diesem Zeitraum können maximal bis zu

1.100.110 eigene Aktien der Bilfinger SE zu einem maximalen Erwerbsprei

(ohne Erwerbsnebenkosten) von 50 Millionen Euro über die Börse erworben

werden.

Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen oder an Mitarbeitende und

Mitglieder des Vorstands der Bilfinger SE sowie an Mitarbeitende und

Organmitglieder von mit der Bilfinger SE verbundenen Unternehmen im Rahmen

von aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen

ausgegeben werden (Zweck des Aktienrückkaufs).

Der Vorstand macht bei der Durchführung des Aktienrückkaufs von der am 20.

April 2023 von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE

beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Danach ist der Vorstand der Bilfinger

SE berechtigt, bis zum 19. April 2028 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% de

zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden

Grundkapitals der Bilfinger SE zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die

aufgrund der Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien

der Bilfinger SE, welche die Bilfinger SE bereits erworben hat und noch

besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem

Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Bilfinger SE entfallen.

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt unter Beauftragung eine

Kreditinstitutes und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a

AktG). Der Erwerb eigener Aktien erfolgt im Einklang mit Art. 5 der

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052.

Das Kreditinstitut hat sich insofern verpflichtet, den Rückkauf

ausschließlich über die Börse und nach Maßgabe der durch die ordentliche

Hauptversammlung der Bilfinger SE am 20. April 2023 erteilten Ermächtigung

sowie den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten

Verordnung (EU) 2016/1052 durchzuführen.

Es ist vorgesehen, dass das Kreditinstitut seine Entscheidungen über den

Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Bilfinger SE entsprechend Artikel 4

Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und

unbeeinflusst von der Bilfinger SE trifft. Das Kreditinstitut ist

verpflichtet, die Aktien zu Marktpreisen im Einklang mit den

Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052

zu erwerben und den Rückkauf ausschließlich in dem Handelssystem XETRA (oder

einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vorzunehmen. Der Erwerbspreis (ohne

Erwerbsnebenkosten) je Aktie darf den am Tag des Erwerbs in der

Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im XETRA Handelssystem der

Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht

mehr als 20% unterschreiten. Insbesondere werden die Aktien der Bilfinger SE

nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten

Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten

unabhängigen Angebots auf dem jeweiligen Handelssystem liegt. Darüber hinau

werden an einem Handelstag nicht mehr Aktien als 25% des durchschnittlichen

täglichen Aktienumsatzes auf dem jeweiligen Handelssystem erworben. Der

durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis de

durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor

dem jeweiligen Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig,

jederzeit beendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden

Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag

der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form

angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Bilfinger SE gemäß Art. 2

Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die Geschäfte auf der

Internetseite

www.bilfinger.com/de/investoren/aktie-bond-und-rating/aktienrueckkauf/

veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der

Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Mannheim, den 20. Januar 2025

Der Vorstand

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20.01.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: Bilfinger SE

Oskar-Meixner-Straße 1

68163 Mannheim

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Telefon: +49 (0621) 459-0

Fax: +49 (0621) 459-23 66

E-Mail: ir@bilfinger.com

Internet: http://www.bilfinger.com

ISIN: DE0005909006

WKN: 590900

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Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard),

Hamburg, Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf,

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