EQS-Adhoc: TAG Immobilien AG platziert erfolgreich Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 332 Mio. (deutsch)

EQS-Adhoc: TAG Immobilien AG platziert erfolgreich Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 332 Mio. (deutsch)

TAG Immobilien AG platziert erfolgreich Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 332 Mio.

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EQS-Ad-hoc: TAG Immobilien AG / Schlagwort(e): Anleihe

TAG Immobilien AG platziert erfolgreich Wandelschuldverschreibungen im

Gesamtnennbetrag von EUR 332 Mio.

04.03.2025 / 15:41 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung

(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.

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TAG Immobilien AG platziert erfolgreich Wandelschuldverschreibungen im

Gesamtnennbetrag von EUR 332 Mio.

Hamburg, 04. März 2025 - Die TAG Immobilien AG (die „Gesellschaft“) hat

heute unbesicherte und nicht nachrangige Wandelschuldverschreibungen mit

einem Gesamtnennbetrag von EUR 332 Mio. und einer Laufzeit bis März 2031,

ISIN: DE000A4DFC57 (die „Wandelschuldverschreibungen“) platziert. Die

Bezugsrechte der Aktionäre der Gesellschaft wurden ausgeschlossen.

Die Gesellschaft beabsichtigt, den Nettoerlös aus der Emission der

Wandelschuldverschreibungen für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden.

Die Wandelschuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 332 Mio.

und einer Stückelung von EUR 100.000 je Wandelschuldverschreibung werden von

der TAG Immobilien AG ausgegeben. Die Wandelschuldverschreibungen werden in

neu auszugebende oder existierende, auf den Inhaber lautende Aktien der

Gesellschaft ohne Nennwert (die „Aktien“) wandelbar sein, die einem Anteil

von rund 10,0% am Grundkapital der Gesellschaft entsprechen, oder können in

bar zurückgezahlt werden.

Die Wandelschuldverschreibungen werden zu 100% ihres festgelegten

Nennbetrages emittiert. Sofern die Wandelschuldverschreibungen nicht zuvor

gewandelt, zurückgezahlt oder zurückgekauft und entwertet wurden, werden die

Wandelschuldverschreibungen bei Endfälligkeit am 11. März 2031 zu ihrem

aufgezinsten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 106,28% ihres festgelegten

Nennbetrags zurückgezahlt („Aufgezinster Rückzahlungsbetrag“). Der

anfängliche Wandlungspreis von EUR 18,94, entspricht einer Wandlungsprämie

von 40% über dem Referenzkurs von EUR 13,5285, der als volumengewichteter

Durchschnittskurs („VWAP“) der Aktien im XETRA-Handel zwischen Start und

Pricing des Angebots des heutigen Tages definiert ist. Aufgrund de

aufgezinsten Rückzahlungsbetrags liegt der effektive Wandlungspreis bei ca.

EUR 20,13 bei Endfälligkeit. Der Kupon liegt bei 0,625% p.a. und wird

halbjährig nachträglich gezahlt werden.

Die Begebung der Wandelschuldverschreibungen wird voraussichtlich am oder um

den 11. März 2025 (der „Begebungstag“) stattfinden. Die Gesellschaft

beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten nach dem Begebungstag, die

Einbeziehung der Wandelschuldverschreibungen in den Handel im Open Market

(Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen.

Die Gesellschaft hat sich, vorbehaltlich marktüblicher Ausnahmeregelungen

und Verzichtserklärungen der Joint Global Coordinators, zu einer 90-tägigen

Lock-up Periode ab dem Emissionstag verpflichtet.

Kontakt

TAG Immobilien AG

Dominique Mann

Head of Investor & Public Relation

Tel. +49 (0) 40 380 32 - 305

ir@tag-ag.com

WICHTIGER HINWEI

Diese Bekanntmachung und die darin enthaltenen Informationen unterliegen

Einschränkungen und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten

Staaten von Amerika (einschließlich deren Territorien und Besitzungen),

Australien, Japan, Kanada, Südafrika oder in anderen Ländern, in denen eine

solche Veröffentlichung, Verbreitung oder Bekanntmachung rechtswidrig sein

könnte, veröffentlicht, verbreitet oder bekanntgemacht werden. Die

Veröffentlichung, Verbreitung oder Bekanntmachung dieser Mitteilung kann in

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Informationen sind, sollten sich über solche Beschränkungen informieren und

diese beachten. Darüber hinaus dient diese Mitteilung nur zu

Informationszwecken und stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur

Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren

in irgendeiner Rechtsordnung dar. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen

kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze der jeweiligen Länder

darstellen. Diese Mitteilung wurde von der Frankfurter Wertpapierbörse nicht

genehmigt.

Diese Bekanntmachung ist Werbung im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 in

der jeweils gültigen Fassung (die „EU-Prospektverordnung“) bzw. der

Verordnung (EU) 2017/1129, wie diese gemäß des European Union (Withdrawal)

Act 2018 (die „EUWA“) im Vereinigten Königreich („UK“) als anwendbares Recht

gültig ist (die „UK-Prospektverordnung“) und sie stellt weder ein Angebot

noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Verkauf oder

zur Zeichnung von jeglichen Wertpapieren der Gesellschaft bzw. einer ihrer

Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien,

Japan, Kanada, Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung dar, in welcher

derartige Angebote bzw. Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots zum Kauf,

zum Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren nach geltendem Recht

verboten wären. In keiner Rechtsordnung darf diese Bekanntmachung bzw.

irgendein Teil ihres Inhalts als Grundlage eines Angebots oder eine

Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung herangezogen werden, noch darf

sich unter keinen Umständen im Zusammenhang mit einem solchen Angebot auf

sie verlassen werden. Die Wandelschuldverschreibungen und die zum Kauf,

Verkauf oder zur Zeichnung angebotenen Aktien sind nicht, und werden auch

zukünftig nicht, gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweil

gültigen Fassung (der „Securities Act“) registriert oder bei einer

Wertpapieraufsichtsbehörde eines Bundesstaates oder einer anderen

Rechtsordnung der Vereinigten Staaten registriert und dürfen weder direkt

noch indirekt in den Vereinigten Staaten angeboten, verkauft, verpfändet,

übernommen, ausgeübt, weiterverkauft, aufgegeben, übertragen oder geliefert

werden, es sei denn, es liegt eine Befreiung von den

Registrierungsanforderungen des Securities Act vor oder es handelt sich um

eine Transaktion, die in Übereinstimmung mit den geltenden

Wertpapiergesetzen eines Bundesstaates oder einer anderen Rechtsordnung der

Vereinigten Staaten nicht den Registrierungsanforderungen des Securities Act

unterliegt. Die hierin erwähnten Wertpapiere wurden weder von der U.S.

Securities and Exchange Commission, einer bundesstaatlichen

Wertpapieraufsichtsbehörde in den Vereinigten Staaten oder einer anderen

US-Aufsichtsbehörde genehmigt, abgelehnt oder empfohlen, noch hat eine der

vorgenannten Behörden die Vorzüge des Angebots der hierin erwähnten

Wertpapiere beurteilt oder befürwortet. Es wird kein öffentliches Angebot

oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur

Zeichnung von Wertpapieren der Gesellschaft in den Vereinigten Staaten oder

einer anderen Rechtsordnung durchgeführt.

Auf die in dieser Mitteilung enthaltenen Informationen bzw. deren

Richtigkeit oder Vollständigkeit darf in keiner Weise vertraut werden. Im

Zusammenhang mit dem Angebot, der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum

Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung der genannten Wertpapiere wird kein

Prospekt erstellt werden. Die genannten Wertpapiere dürfen unter keinen

Umständen in einer Rechtsordnung öffentlich angeboten werden, und es darf

keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur

Zeichnung solcher Wertpapiere öffentlich in einer anderen Rechtsordnung

erfolgen, wenn dies die Erstellung oder Registrierung eines Prospekts oder

einer Angebotsunterlage bezüglich der genannten Wertpapiere erfordern würde.

In der UK richtet sich diese Bekanntmachung nur an „qualifizierte Anleger“

im Sinne der UK-Prospektverordnung, welche entweder (i) professionelle

Anleger gemäß Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000

(Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen Fassung) (die

„Order“) sind oder (ii) Personen gemäß Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order

(vermögende Unternehmen, nicht eingetragene Vereinigungen, usw.) (die unter

(i) und (ii) fallenden Personen werden zusammen als „Relevante Personen“

bezeichnet). Dieses Dokument darf von Personen, die keine Relevanten

Personen sind, nicht verwendet werden noch dürfen diese sich darauf

verlassen. Die in diesem Dokument beschriebenen Investitionen bzw.

Investitionstätigkeiten sind nur Relevanten Personen zugängig und werden nur

mit Relevanten Personen getätigt.

In den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums richtet sich die in

dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung und Aufforderung zur Abgabe

eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren

ausschließlich an Personen, die „qualifizierte Anleger“ im Sinne der

EU-Prospektverordnung sind.

Ausschließlich für die Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen gemäß:

(a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der

jeweils gültigen Fassung („MiFID II“); (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten

Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II; und (c)

national Umsetzungsmaßnahmen (zusammen, die "MiFID

II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jeglicher Haftung

(ob aufgrund unerlaubter Handlung, Vertrag oder sonstigen Gründen), der ein

„Konzepteur“ (im Sinne der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen)

diesbezüglich unterliegen würde, wurde ein Produktgenehmigungsverfahren

hinsichtlich der Wandelschuldverschreibungen durchgeführt, das Folgende

festgestellt hat: (i) der Zielmarkt für die Wandelschuldverschreibungen sind

ausschließlich geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden, jeweils im

Sinne der MiFID II; und (ii) für den Vertrieb der

Wandelschuldverschreibungen an geeignete Gegenparteien und professionelle

Kunden sind alle Vertriebskanäle angemessen. Alle Personen, die

beabsichtigen, die Wandelschuldverschreibungen anzubieten, zu verkaufen oder

zu empfehlen (nachfolgend, „Vertreiber“), sollten die Zielmarktbewertung de

Konzepteurs berücksichtigen; ein MiFID II-pflichtiger Vertreiber ist jedoch

dafür verantwortlich, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die

Wandelschuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch Übernahme oder

Verfeinerung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete

Vertriebskanäle zu bestimmen. In der Zielmarktbewertung wurden eventuelle

Anforderungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Verkaufsbeschränkungen in

Bezug auf ein Angebot der Wandelschuldverschreibungen und/oder der zugrunde

liegenden Aktien nicht berücksichtigt. Um jeden Zweifel auszuschließen, wird

darauf hingewiesen, dass die Zielmarktbewertung weder (a) eine Bewertung der

Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke der MiFID II darstellt; noch (b)

eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die

Wandelschuldverschreibungen zu investieren, sie zu kaufen oder sonstige

Maßnahmen in Bezug auf diese zu ergreifen.

Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im

Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) oder der UK angeboten, verkauft oder

anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen nicht

angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für

diese Zwecke bedeutet ein „Kleinanleger“ (a) im EWR, eine Person, die (i)

Kleinanleger im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 11 der MiFID II ist;

und/oder (ii) Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der jeweil

gültigen Fassung, die „Versicherungsvertriebsrichtlinie“) ist, sofern dieser

Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1

Nummer 10 der MiFID II gelten würde, und (b) in der UK, eine Person, die (i)

Kleinanleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/565, wie diese gemäß des EUWA

in der UK als anwendbares Recht gültig ist und/oder (ii) ein Verbraucher im

Sinne der Bestimmungen des UK Financial Services and Markets Act 2000

(nachfolgend, „FSMA“) und aller Reglungen oder Vorschriften, die im Rahmen

des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, sofern

dieser Verbraucher nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2

Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie diese gemäß des EUWA

in der UK als anwendbares Recht gültig ist, gelten würde.

Infolgedessen besteht kein Erfordernis zur Erstellung eines gemäß Verordnung

(EU) Nr. 1286/2014 (die „EU-PRIIPs-Verordnung“) bzw. gemäß der

EU-PRIIPS-Verordnung, wie diese gemäß des EUWA in der UK als anwendbare

Recht gültig ist (die „UK PRIIPS-Verordnung“), erforderlichen

Basisinformationsblattes für das Angebot oder den Verkauf der

Wandelschuldverschreibungen oder ihre anderweitige Bereitstellung an

Kleinanleger im EWR oder in der UK. Ferner ist es auch möglich, dass da

Angebot, der Verkauf oder eine anderweitige Bereitstellung der

Wandelschuldverschreibungen an Kleinanleger im EWR oder der UK gemäß der

EU-PRIIPs-Verordnung bzw. der UK-PRIIPS-Verordnung rechtswidrig ist.

Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um ein Angebot oder Erwerb oder eine

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur Zeichnung

der Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Bekanntmachung in einer

Rechtsordnung zu ermöglichen, in welcher dieses rechtswidrig wäre. Personen,

die in Besitz dieser Bekanntmachung gelangen, sind verpflichtet, sich über

solche Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten.

Diese Bekanntmachung stellt weder eine Empfehlung oder Beratung bezüglich

der Platzierung von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eine

Angebots zum Kauf, Verkauf zur Zeichnung von Wertpapieren dar. Anleger

sollten einen professionellen Berater zu Rate ziehen, ob die Platzierung

oder Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, Verkauf oder zur

Zeichnung von Wertpapieren für die betreffende Person angemessen ist.

Diese Mitteilung kann zukunftsgerichtete Aussagen, Schätzungen, Meinungen

und Prognosen in Bezug auf die erwartete zukünftige Leistung der

Gesellschaft enthalten („zukunftsgerichtete Aussagen“). Diese

zukunftsgerichteten Aussagen können durch die Verwendung von

zukunftsgerichteten Begriffen identifiziert werden, wie zum Beispiel "zielt

ab", „plant“, „strebt an“, „prognostiziert“, „glaubt“, „schätzt“,

„antizipiert“, „erwartet“, „beabsichtigt“, „kann“, „wird“, „würde“, „könnte“

oder „sollte“ oder deren Verneinung bzw. Abänderungen oder vergleichbaren

Begriffen. Diese zukunftsgerichteten Aussagen umfassen alle Umstände, die

keine historischen Fakten sind. Zukunftsgerichtete Aussagen basieren auf den

aktuellen Ansichten, Erwartungen und Annahmen des Managements der

Gesellschaft und beinhalten erhebliche bekannte und unbekannte Risiken und

Ungewissheiten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse,

Leistungen oder Ereignisse wesentlich von den in solchen Aussagen

ausgedrückten oder implizierten abweichen. Zukunftsgerichtete Aussagen

sollten nicht als Garantie für zukünftige Leistungen oder Ergebnisse

verstanden werden und sind nicht unbedingt fehlerfreie Hinweise darauf, ob

solche Ergebnisse erreicht werden oder nicht. Alle hierin enthaltenen

zukunftsgerichteten Aussagen gelten nur zum Zeitpunkt dieser Mitteilung. Die

Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, die hierin enthaltenen

Informationen, zukunftsgerichteten Aussagen oder Schlussfolgerungen

öffentlich zu aktualisieren oder zu revidieren oder neue Ereignisse oder

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zukunftsgerichteten Aussagen und Annahmen.

Die Joint Bookrunner werden im Zusammenhang mit dem Angebot ausschließlich

für die Gesellschaft und niemanden sonst tätig. Sie betrachten keine anderen

Personen als ihre Kunden in Bezug auf das Angebot und sind gegenüber

niemandem außer der Gesellschaft für die Sicherstellung des Schutze

verantwortlich, der ihren jeweiligen Kunden gewährt wird, noch für die

Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf das Angebot, den Inhalt dieser

Mitteilung oder jegliche Transaktion, Vereinbarung oder sonstige

Angelegenheit, auf die hierin Bezug genommen wird.

Im Zusammenhang mit dem Angebot der Schuldverschreibungen können die Joint

Bookrunner und mit ihnen verbundene Unternehmen einen Teil der

Wandelschuldverschreibungen in das Angebot aufnehmen und/oder Aktien al

Hauptposition erwerben und in dieser Eigenschaft solche

Wandelschuldverschreibungen, Aktien und andere Wertpapiere der Gesellschaft

oder ihrer Gruppe oder damit verbundene Anlagen im Zusammenhang mit dem

Angebot oder anderweitig für eigene Rechnung halten, kaufen, verkaufen oder

zum Verkauf anbieten. Darüber hinaus können die Joint Bookrunner und mit

ihnen verbundene Unternehmen Finanzierungsvereinbarungen (einschließlich

Swaps, Optionsscheine oder Differenzkontrakte) mit Anlegern abschließen, in

deren Zusammenhang die Joint Bookrunner und mit ihnen verbundene Unternehmen

von Zeit zu Zeit Wandelschuldverschreibungen, Aktien und/oder andere

Wertpapiere oder Derivatpositionen in solchen Wertpapieren erwerben, halten

oder veräußern können. Die Joint Bookrunner und ihre verbundenen Unternehmen

beabsichtigen nicht, den Umfang solcher Investitionen oder Transaktionen

offen zu legen, es sei denn, sie sind dazu gesetzlich oder

aufsichtsrechtlich verpflichtet.

Weder die Joint Bookrunners noch ihre jeweiligen Direktoren, leitenden

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die Richtigkeit, Genauigkeit oder Vollständigkeit der in dieser Mitteilung

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Kontakt:

TAG Immobilien AG

Head of Investor&Public Relations Dominique Mann

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ir@tag-ag.com

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Sprache: Deutsch

Unternehmen: TAG Immobilien AG

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Fax: 040 380 32 388

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Internet: https://www.tag-ag.com

ISIN: DE0008303504

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