Airline haftet für Verletzung mit heißem Kaffee

EuGH bestätigt Anspruch und stellt Unfallbegriff klar - Klage gegen mittlerweile insolvente Niki rechtens

Airline haftet für Verletzung mit heißem Kaffee

md Frankfurt – Flugreisende haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Verbrühungen durch im Flugzeug umgekippten heißen Kaffee Anspruch auf Entschädigung. Airlines müssten haften, wenn Passagiere einen Schaden nicht selbst verursacht hätten, befanden die Luxemburger Richter im Rechtsstreit um einen auf einem Flug der mittlerweile insolventen Airline Niki verschütteten Kaffee (Rechtssache C-532/18). Es sei nicht nötig, dass eingetretene Unfälle mit einem flugspezifischen Risiko zusammenhingen. Ursache ungeklärt Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) hat den Rechtsstreit zwischen einem minderjährigen Mädchen, das durch den Vater vertreten wird, und der Insolvenzverwalterin der Niki Luftfahrt GmbH zu entscheiden. Das Mädchen verlangt eine Entschädigung für Verbrühungen, die es auf einem Flug von Spanien nach Österreich erlitt, als ein Becher mit heißem Kaffee aus ungeklärter Ursache umkippte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher etwa wegen eines Defekts des ausklappbaren Abstellbretts oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs kippte. Der OGH hat den EuGH um Klarstellung zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal ersucht, der darin nicht definiert wird. Vier Jahre seit dem Vorfall 2015 war das Mädchen mit ihrer Familie mit der Fluglinie Niki von Mallorca nach Wien geflogen. Etwa eine Stunde nach dem Start servierte eine Flugbegleiterin Getränke. Zu diesem Zeitpunkt lehnte sich die damals Sechsjährige über die Armlehne an ihren Vater an. Dieser nahm von der Flugbegleiterin einen deckellosen Becher mit frisch gebrühtem heißen Kaffee entgegen, den er auf dem am Vordersitz befestigten Klapptisch abstellte. Als er noch nach Milch fragte, geriet der Becher ins Rutschen, und der Kaffee ergoss sich über die Brust seiner Tochter. Sie erlitt dabei Verbrennungen zweiten Grades auf etwa 2 bis 4 % der Körperoberfläche. Dabei handelt es sich um mittelschwere Verbrennungen.Die Klägerin forderte von der Airline Schadenersatz. Diese argumentiert aber, dass kein Unfall im Sinne des Übereinkommens von Montreal vorliege, der von der Fluglinie oder ihren Mitarbeitern herbeigeführt wurde, kein plötzliches und unerwartetes Ereignis zum Rutschen des Bechers geführt habe, und sie deshalb nicht haftbar gemacht werden könne. Denn das Ereignis beruhe nicht auf einem für die Luftfahrt typischen Risiko. Die EU-Richter sahen das anders und folgten der Ansicht des Generalanwaltes, wonach die Umstände im vorliegenden Fall sehr wohl unter den Unfallbegriff fallen. Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Oe, ein wichtiger Gutachter, hatte bereits im September diese Einschätzung gegeben: Bei Verletzungen durch jedes an Bord oder beim Ein- und Aussteigen plötzlich eintretende Ereignis, das der Fluggast nicht verursacht habe, könne die Fluglinie haftbar gemacht werden. Prüfung übermäßig schwierigEs müsse nicht geprüft werden, ob es auf einem “typischen” Risiko bestehe. Dies wäre für einen Fluggast “übermäßig schwierig”. Nach seiner Ansicht würde dies ansonsten auf eine Beschränkung der Haftung auf schwerste Fälle wie “starke Turbulenzen oder Absturz” hinauslaufen. Für die obersten EU-Richter war die Meinung des Gutachters zwar nicht bindend, aber sie folgten ihr.Der EuGH führte aus, dass die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff “Unfall” zukommt, die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses ist. Außerdem stellte er insbesondere fest, dass mit dem Übereinkommen von Montreal eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen “gerechten Interessenausgleich” gesorgt werden sollte.Der EuGH antwortete dem OGH nun, dass der in Rede stehende Begriff “Unfall” jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.Der EuGH entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des EuGH bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.