RECHT UND KAPITALMARKT - IM INTERVIEW: BJÖRN DEMUTH

Banken sollten keine Anregungen für eine Briefkastenfirma geben

Selbstanzeige nach Panama Papers noch überlegenswert

Banken sollten keine Anregungen für eine Briefkastenfirma geben

– Herr Dr. Demuth, welche Optionen eröffnet eine Briefkastenfirma in Panama?Für Briefkastenfirmen gibt es legale und illegale Anwendungsmöglichkeiten. Hauptsächlich werden Briefkastenfirmen zum Schutz der Privatsphäre oder zur Wahrung der Vertraulichkeit der Gesellschafter verwendet. Manchmal sollen auch legale Geschäfte realisiert werden, ohne dass der hinter der Transaktion stehende Akteur bekannt wird. Briefkastengesellschaften werden gelegentlich auch als erster günstiger Zugang zu einem neuen Markt im Ausland genutzt. So kann der Einstieg einfach und unbürokratisch geschehen, ohne bereits das gesamte mit der Gründung einer Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte verbundene Kostenrisiko eingehen zu müssen. In diesem Zusammenhang kann auch die Errichtung eines internationalen Joint Venture Anlass für Errichtung einer Briefkastenfirma sein oder das Bemühen um eine optimierte Haftungsbeschränkung.- Erhalten deutsche Behörden Informationen aus dem Land, wenn sie gegen Steuerhinterziehung ermitteln?Das kommt darauf an, ob es entsprechende internationale Abkommen mit dem Land gibt, in dem die Einkünfte erzielt werden oder das Vermögen angelegt sein soll. Solche Amtshilfeersuchen können vielfältig ausgestaltet sein. In vielen Doppelbesteuerungsabkommen gibt es solche Regeln. Teilweise wurden und werden solche Informations- oder Unterstützungsabkommen noch zusätzlich abgeschlossen, weil es ja nicht nur um Steuern, sondern auch andere Straftaten gehen kann, etwa Korruption oder Geldwäsche. Der zur Hilfe aufgerufene Staat prüft üblicherweise, ob die Voraussetzungen zur Unterstützung des anfragenden Staates vorliegen. Sogenannte Fishing Expeditions, also reine Ausforschungsbemühungen ohne konkrete Verdachtsmomente, werden üblicherweise zurückgewiesen. Im Rahmen der Amtshilfe dürften deutsche Beamte auch nicht frei im Ausland agieren, sondern nur die dortigen Behörden sind dazu berechtigt.- Wie ist es im Fall Panama?Deutschland hat mit Panama kein Abkommen zum Informationsaustausch oder der Amtshilfe. Panama ist auch nicht der OECD “Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters” beigetreten. Panama ist aber Mitglied des “Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes”, welches ein multilaterales Rahmenwerk ist, das im Bereich der Transparenz und Informationsaustausch zwischen OECD und Nicht-OECD-Staaten wirkt- Die BaFin will Institute unter die Lupe nehmen, die für Kunden Briefkastenfirmen im Ausland gegründet haben. Inwieweit sind die Banken bei Steuervergehen der Kunden mit im Boot?Zunächst einmal begeht nicht die Bank, sondern allenfalls ein Mitarbeiter eine Beihilfe oder Mittäterschaft zur Steuerhinterziehung eines Bankkunden. Ob diese Strafbarkeitsvoraussetzungen erfüllt werden, ist eine Tatfrage und individuell zu klären. Allein das Weitergeben von Kontaktadressen für die Offshore-Gesellschaftsgründungen muss noch keine Straftat darstellen. Entscheidend ist, welche Intention Bankberater und Kunden haben, die hinter der Errichtung einer Briefkastenfirma stehen. Bankmitarbeiter sollten jedenfalls keine Anregungen zur Errichtung einer Briefkastenfirma geben.- Sind Selbstanzeigen noch möglich, wenn man bereits auf den Panama-Papieren auftaucht?Eine Selbstanzeige ist möglich, solange die Tat noch nicht entdeckt wurde oder der Täter mit der Entdeckung noch nicht rechnen muss. Die bloße Existenz einer Steuer-CD oder eines Datenlecks ist also noch unschädlich. Steht der Name im Zusammenhang mit unversteuerten Einkommen im Internet oder in allgemeinzugänglichen Datenquellen, wird kurz danach zumindest mit Entdeckung zu rechnen sein. Hinzu kommt, dass ein Amtsträger die Tat entdeckt haben muss und nicht etwa ein Journalist. In vielen Fällen wird derzeit also noch nicht von einer Tatentdeckung die Rede sein können. Selbst bei einer bereits entdeckten Tat, wäre es noch überlegenswert, einer strafrechtlichen Ermittlung zuvor zu kommen. Zwar mag die Selbstanzeige fehlschlagen, gleichwohl wird aber das Bemühen um Aufklärung und die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit bei einer Strafzumessung berücksichtigt.—-Dr. Björn Demuth ist Partner bei CMS Hasche Sigle in Stuttgart. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.