BGH kippt Bestpreisklausel
Reuters Karlsruhe
Hotels dürfen auf der eigenen Homepage für günstige Zimmerpreise werben, auch wenn sie bei Booking.com registriert sind und auf den Seiten des Portals höhere Preise genannt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die sogenannte enge Bestpreisklausel gekippt, die Booking.com seit 2015 verwendete. Die Klausel sei wettbewerbswidrig, entschieden die Richter. Sie sah vor, dass Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren Konditionen anbieten durften als auf Booking.com. Mit dem nun verkündeten Urteil des BGH-Kartellsenats wurde die Untersagung durch das Bundeskartellamt bestätigt (AZ: KVR 54/20).
Die Bonner Kartellwächter hatten dem Portal untersagt, die Klauseln zu verwenden, soweit sie Hotels in Deutschland betreffen. Bestpreisklauseln beschränkten sowohl den Wettbewerb zwischen Internet-Portalen als auch die Konkurrenz zwischen den Hotels selbst. Die Entscheidung des BGH begrüßt die Bonner Behörde nun. In anderen europäischen Ländern seien Bestpreisklauseln sogar gesetzlich verboten worden. Die Klauseln könnten letztlich zu höheren Preisen für die Verbraucher führen.