Erkaufte Abkehr vom Markt strafbar
fed Frankfurt – Nicht nur Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise verstoßen gegen EU-Recht. Vielmehr sind auch erkaufte Zusagen von Nachahmerfirmen, mit denen sie sich gegenüber dem Originalhersteller verpflichten, erst verspätet an den Markt zu gehen, nicht mit europäischen Regeln vereinbar.Dies hat das Gericht der Europäischen Union, die für Wirtschaftssachen zuständige Kammer des EU-Gerichtshofs, in seinem jüngsten Urteil bekräftigt. Die Luxemburger Richter haben darin Geldbußen in dreistelliger Millionenhöhe gegen den dänischen Arzneimittelhersteller Lundbeck und vier Generikaanbieter bestätigt. Das Quartett hatte sich verpflichtet, sich mit der Vermarktung eines Antidepressivums Zeit zu lassen – und dafür Geld von Lundbeck erhalten. Zudem kauften die Dänen Bestände der Konkurrenzprodukte auf, um sie zu vernichten.Das EU-Gericht erklärte, dass die EU-Kommission die an den Absprachen beteiligten Unternehmen durchaus zu Strafen verdonnern durfte, auch wenn die EU-Behörde vorher die konkreten Auswirkungen dieser Verabredungen nicht geprüft hat – und sich auch gar nicht erst die Mühe machte, einzuschätzen, was ohne solche Absprachen passiert wäre. Es reichte aus, dass die EU-Kommission bewies, dass die Firmen Konkurrenten waren und den Wettbewerb absichtsvoll beschränkten.