Trips-Abkommen

Für Notlagen vorgesorgt

swa – Das „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“, in Anlehnung an die englische Bezeichnung kurz Trips genannt, bezeichnet ein Abkommen, das im Rahmen der Welthandelsrunde in Uruguay im Jahr 1994 vereinbart...

Für Notlagen vorgesorgt

swa – Das „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“, in Anlehnung an die englische Bezeichnung kurz Trips genannt, bezeichnet ein Abkommen, das im Rahmen der Welthandelsrunde in Uruguay im Jahr 1994 vereinbart wurde. Es ist ein grundlegendes internationales Regelwerk über den Umgang mit dem Schutz geistigen Eigentums, wobei das Patentrecht grundsätzlich ein nationales Recht bleibt. Nach wie vor muss also ein Patent in jedem Land gesondert angemeldet werden. Das nahezu weltweit gültige Trips-Abkommen verpflichtet dessen Mitgliedstaaten, einen Mindestschutz für geistiges Eigentum vorzusehen. Die Vorschriften zum Patentschutz und auch die Regeln, nach denen Patente widerrufen oder eingeschränkt werden, sind in nationalem Recht verankert.

Im Zuge der Trips-Regelungen sollte der Situation der am wenigsten entwickelten Länder Rechnung getragen werden. Trips berücksichtigt auch Notsituationen, in denen der berechtigte Schutz des Patentinhabers dem öffentlichen Interesse in einem Land unterzuordnen ist. Für einen klar definierten Zweck und nach Einzelfallprüfung können dann für eine angemessene Frist unter anderem Zwangslizenzen für die Versorgung des eigenen Landes erteilt werden. Dabei darf das notwendige Medikament auch im Ausland unter Zwangslizenz hergestellt werden.

Das Prozedere zur Erteilung von Zwangslizenzen ist im nationalen Recht geregelt. In Deutschland müssen sie beim Bundespatentgericht beantragt werden. Dabei wird auch über die Höhe der Vergütung entschieden.

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