RECHT UND KAPITALMARKT

Gute Aussichten für Genussscheininhaber

Bei Deutscher Pfandbriefbank könnten hohe Rückzahlungsansprüche zustehen

Gute Aussichten für Genussscheininhaber

Von Ulrich-Peter Kinzl *)Im Zuge der Finanzmarktkrise und der Verstaatlichung der Hypo Real Estate Holding wurden die Genussscheininhaber von Tochtergesellschaften der Hypo Real Estate Holding, allen voran der Deutschen Pfandbriefbank, vormals Hypo Real Estate Bank, zu erheblichen finanziellen Zugeständnissen gezwungen. Die Deutsche Pfandbriefbank AG zahlte ihren Genussscheininhabern aufgrund der in der Finanzmarktkrise erlittenen Bilanzverluste im Milliardenbereich nur einen Bruchteil des Nennbetrages des Genussscheinkapitals zurück. Kupon- und Zinszahlungen fielen vollständig aus.Die Genussscheininhaber verloren damit auf einen Schlag nahezu ihr gesamtes investiertes Kapital. Die lange Zeit als sicher gewähnten Banken-Genussscheine waren in den Wirren der Finanzmarktkrise schlagartig entwertet. An den zur Rettung der Hypo Real Estate Holding und ihrer Tochtergesellschaft, der Deutschen Pfandbriefbank, gezahlten staatlichen Unterstützungsleistungen von zeitweise mehr als 100 Mrd. Euro partizipieren die Genussscheininhaber nicht. Berechnung unzutreffendZwischenzeitlich entschied das Landgericht München I, dass die Deutsche Pfandbriefbank die Genussscheine zu Unrecht herabgeschrieben hat. Die Berechnung der Rückzahlungsansprüche sei unzutreffend. Die Verlustvorträge der Deutschen Pfandbriefbank aus den Vorjahren seien nicht zulasten der Genussscheininhaber zu berücksichtigen. Wohl aber seien die staatlichen Unterstützungsleistungen zu Gunsten der Genussrechtsinhaber bei der Berechnung der Rückzahlungsansprüche zu berücksichtigen. Zudem sei das Genussscheinkapital aufgrund des von der Deutschen Pfandbriefbank im Geschäftsjahr 2011 erstmalig wieder erzielten Jahresüberschusses wiederaufzufüllen.Das Landgericht München I verurteilte die Deutsche Pfandbriefbank aufgrund dessen in mehreren Verfahren, ihren ehemaligen Genussscheininhabern den vollen Rückzahlungsbetrag, ausgefallene Kuponzahlungen sowie Zinsen auf den Rückzahlungsbetrag seit Fälligkeit zu zahlen. Die Deutsche Pfandbriefbank AG ist mit den gegen diese Urteile eingelegten Rechtsmitteln bislang auf ganzer Linie gescheitert. Das Oberlandesgericht München hat bisher jede dieser Entscheidungen bestätigt und die Revision zum Bundesgerichtshof in keinem dieser Verfahren zugelassen. Betroffen sind von diesen Entscheidungen Genussscheine im Nominalvolumen von rund 260 Mill. Euro. Nur ein BruchteilKonkret handelt es sich um Genussscheine, die Rechtsvorgängerinnen der Deutschen Pfandbriefbank, die Westfälische Hypothekenbank, die Nürnberger Hypothekenbank und die Württembergische Hypothekenbank seit Beginn der 1990er Jahre emittiert hatten.Bislang hat nur ein Bruchteil der betroffenen Genussscheininhaber ihre Ansprüche geltend gemacht. Nach dem von der Deutschen Pfandbriefbank AG veröffentlichten Halbjahresbericht 2014 waren bis Mitte 2014 gerade einmal Klagen im Nominalvolumen von 12,5 Mill. Euro anhängig. Dies hat sich zwischenzeitlich geändert. Dennoch wussten lange Zeit und wissen nach wie vor viele der meist institutionellen Anleger nichts von den Ansprüchen, die ihnen gegen die Deutsche Pfandbriefbank AG nach dieser Rechtsprechung zustehen. Das liegt zum einen daran, dass das Gros der Entscheidungen bislang nicht veröffentlicht ist, zum anderen daran, dass die Rückzahlungen auf die Genussscheine teilweise bereits lange zurückliegen und die Verluste von den Investoren längst abgeschrieben wurden und in den Bilanzen heute nicht mehr auftauchen. Dabei bewegen sich diese Ansprüche, die den ehemaligen Genussscheininhabern der Deutschen Pfandbriefbank AG zustehen, je nach Investitionsvolumen, im hohen einstelligen oder zweistelligen Millionenbereich. So stehen beispielsweise den Genussscheininhabern der Württembergischen Hypothekenbank statt der zurückgezahlten rund 2,72 % des Nennwertes Rückzahlungsansprüche von 100 % des Nennwertes des Genussscheinkapitals zu. Hinzu kommen Kupon- und erhebliche Zinszahlungen.Ehemaligen Anlegern dieser Genussscheine kann daher nur geraten werden, ihre Ansprüche geltend zu machen. Institutionelle Anleger werden die Ansprüche ohnehin geltend machen müssen. Die Deutsche Pfandbriefbank AG, die durch den jüngsten Börsengang “frisches Geld” eingesammelt hat, zeigt sich außergerichtlich durchaus vergleichsbereit. Auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zeichnet sich eine Kehrtwende ab. Gegen einzelne erstinstanzliche Entscheidungen hat die Deutsche Pfandbriefbank Rechtsmittel nicht mehr eingelegt. Zeit drängtEs bestehen also gute Aussichten für die betroffenen Genussscheininhaber, schnell zu ihrem Geld zu kommen. Gegebenenfalls muss die Hilfe von Gerichten in Anspruch genommen werden, deren Rechtsprechung aber mittlerweile gefestigt ist. Betroffene Genussscheininhaber sollten allerdings nicht mehr allzu lange abwarten. Die meisten der Ansprüche verjähren Ende diesen Jahres.—-*) Dr. Ulrich-Peter Kinzl ist Anwalt bei BRP Renaud und Partner.