Händler dürfen Mieten kürzen
Reuters Karlsruhe
Gewerbetreibende können bei einer pandemiebedingten Schließung ihrer Geschäftsräume grundsätzlich ihre Mietzahlungen kürzen. Die staatlich angeordnete Schließung stelle eine Störung der Geschäftsgrundlage dar, begründete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sein Urteil. Die Höhe des Mietabschlags muss allerdings im Einzelfall geprüft werden (Az. XII ZR 8/21).
Der Lockdown sei ein unvorhergesehenes Ereignis, für das keine der beiden Parteien verantwortlich gemacht werden könne. Das Risiko könne keinem allein zugewiesen werden, sagte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose in der mündlichen Urteilsverkündung.