IVG geht ins Planverfahren
ab Düsseldorf – Gut zwei Monate nach Aufspannen des Schutzschirms über den Immobilienkonzern IVG hat das Amtsgericht Bonn nun das Insolvenzverfahren eröffnet. Wie erwartet, soll das Unternehmen im Rahmen eines Planverfahrens in Eigenverwaltung saniert werden. Damit bleibt das Team um Vorstandschef Wolfgang Schäfers und Sanierungsvorstand Hans-Joachim Ziems im Amt, und auch Horst Piepenburg bleibt als Sachwalter an Bord.Im nächsten Schritt müssen die Bonner nun einen Insolvenzplan vorlegen, der die wesentlichen Sanierungsbestandteile enthält. Noch vor Weihnachten soll der Plan auf dem Tisch liegen. “Wir haben die Zeit unter dem Schutzschirm nutzen können, um die Voraussetzung für die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zu schaffen”, kommentierte Schäfers die Verfahrenseröffnung.Zurückgreifen konnte die IVG dabei auf das Konzept, das bereits im August zwischen den verschiedenen Gläubigergruppen ausgearbeitet wurde. Denn ursprünglich wollten die Bonner die Überschuldung außergerichtlich überwinden.Das damalige Konzept sah vor, dass die Gläubiger eines syndizierten Kredits (Syn Loan I: 1,4 Mrd. Euro) und einer Wandelanleihe (0,4 Mrd. Euro) ihre Forderungen in Eigenkapital wandeln. Zudem sollten die Gläubiger eines weiteren, aber besser besicherten Kredits (Syn Loan II: 0,8 Mrd. Euro) ihre Forderungen prolongieren. Zu viele FinanzinstrumenteDagegen wären die Hybridgläubiger (0,4 Mrd. Euro) zunächst leer ausgegangen, hätten aber im Anschluss an den Debt-to-Equity-Swap die Möglichkeit erhalten, sich im Rahmen einer Barkapitalerhöhung erneut einzukaufen. Den Aktionären wären im Rahmen der Kapitalherabsetzung mit nachfolgendem Debt-toEquity-Swap immerhin 0,5 % des Grundkapitals geblieben.Dieser Plan, auf den sich nach IVG-Lesart “die maßgeblichen Gläubigergruppen” verständigt hatten, scheiterte am Veto der Hybridgläubiger, die ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt sahen. Damit wird das Kernproblem der IVG ersichtlich, hat sie sich in der Vergangenheit doch aller möglichen Fremdkapitalinstrumente bedient, die unterschiedlich besichert sind. Das erschwerte die Verhandlungen und führte letztlich zum Scheitern der außergerichtlichen Sanierung. Nachfolgend schlüpfte die IVG unter den insolvenzrechtlichen Schutzschirm, der das Unternehmen für die Dauer von drei Monaten vor dem Zugriff der Gläubiger schützt.Im nun eröffneten Verfahren in Eigenverwaltung könnte zum Problem werden, dass der Insolvenzplan nicht nur vom Gericht, sondern auch von den diversen Stakeholder-Gruppen jeweils mit einfacher Mehrheit genehmigt werden muss. Das heißt, neben den Inhabern des Syn Loan I, Syn Loan II und der Wandelanleihe müssen auch die Aktionäre und die Hybridgläubiger zustimmen. Den Abstimmungstermin avisiert die IVG für Januar 2014. ObstruktionsverbotZwar hat das Insolvenzrecht insoweit vorgebaut, als es ein Obstruktionsverbot gibt. Das heißt, die fehlende Zustimmung einer Gruppe führt nur dann zum Scheitern des Plans, wenn sich diese Gruppe mit dem Insolvenzplan schlechter stellt als ohne Plan – gleichbedeutend mit der Zerschlagung. Doch während sich die Frage bei den Aktionären gar nicht stellt – sie gehen mit oder ohne Plan gleichermaßen leer aus -, ist die Gefechtslage bei den Hybridgläubigern unklar.Letztlich kommt es darauf an, wie Hybridkapital im Insolvenzrecht behandelt wird – als Eigen- oder als Fremdkapital. Hier gibt es in den unterschiedlichen Rechnungslegungswelten Unterschiede: Während Hybridkapital nach IFRS dem Eigenkapital zugerechnet wird, zählt es nach den Vorschriften des HGB zum Fremdkapital. Im Insolvenzrecht steht die juristische Entscheidung noch aus. Es dürfte nicht verwundern, wenn mit der Insolvenz der IVG eine Klärung herbeigeführt wird, haben die Hybridkapitalgeber in der Vergangenheit doch durchaus Kampfbereitschaft erkennen lassen.Schafft es die IVG, den Gläubigern die Zustimmung zum Plan abzuringen, könnte der Immobilienkonzern noch im ersten Halbjahr 2014 aus der Insolvenz entlassen werden. “Wir haben den Ehrgeiz, möglichst im Frühjahr so weit zu sein”, sagte Schäfers nach Angaben von Reuters. Betroffen von der Insolvenz ist einzig die Obergesellschaft. Die operativen Tochtergesellschaften sind von dem Verfahren unberührt und führen ihre Geschäfte weiter, wird betont.