Keine Strafbarkeitslücke im Kapitalmarktrecht
BZ – Zu dem in der Börsen-Zeitung vom 7. Juli erschienenen Gastbeitrag “Generalamnestie im Kapitalmarktrecht?” der Kanzlei Milbank, Tweed, Hadley & McCloy nimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Stellung:Die Schlussfolgerungen des Autors teilt die BaFin nicht. In dem Gastbeitrag wird das “Inkrafttreten” mit der EU-weiten “Geltung” verwechselt. Nach europäischem Recht gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 596/2015 (europäische Marktmissbrauchsverordnung, MAR) ab dem 3. Juli 2016 unmittelbar in den Mitgliedsstaaten (Artikel 39 Absatz 2 MAR). Diese europarechtliche Wirkung der MAR ist allerdings unabhängig von der Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, die Verbotsnormen der MAR im Rahmen der Straf- und Bußgeldvorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) bereits am 2. Juli 2016 für anwendbar zu erklären.Das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (FiMaNoG) ist am 2. Juli 2016 in Kraft getreten, soweit sich die Regelungen dieses Gesetzes auf die europäische MAR und die ergänzende Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation beziehen. Darin liegt kein Versehen des deutschen Gesetzgebers. Das Inkrafttreten dieser Regelungen am 2. Juli 2016 wurde vor dem Hintergrund der Bestandsschutzregelung in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 MAR bewusst gewählt.Rechtliche Probleme oder Schutzlücken ergeben sich dadurch aus Sicht der BaFin nicht. Die Schlussfolgerungen des Artikels sind bereits insoweit nicht zutreffend, als behauptet wird, die Regelungen des 1. FiMaNoG wären einen Tag früher in Kraft getreten als die Regelungen der MAR. Die MAR ist bereits 2014 und zwar am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft getreten (Artikel 39 Abssatz 1 MAR). Die Straf- und Bußgeldvorschriften des WpHG, die ab dem 2. Juli 2016 auf Vorschriften der MAR verweisen, verwiesen damit auch am 2. Juli 2016 auf eine bereits in Kraft getretene europäische Verordnung. Ein Verweis “ins Leere”, wie behauptet wird, fand nicht statt.Aus diesem Grund besteht die beschriebene “Ahndungslücke” aus Sicht der BaFin nicht. Für Verstöße im Bereich Insiderhandel und Marktmanipulation galten am 2. Juli 2016 wirksame Straf- und Bußgeldvorschriften. Auch Verstöße aus der Zeit vor dem 3. Juli 2016 können weiterhin geahndet werden.