Neue Möglichkeiten des Paragrafen 19a GWB
Das Bundeskartellamt kann durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Folgende Kriterien sind maßgeblich:
seine marktbeherrschende Stellung auf einem oder mehreren Märkten,
seine Finanzkraft oder sein Zugang zu sonstigen Ressourcen,
seine vertikale Integration und seine Tätigkeit auf in sonstiger Weise miteinander verbundenen Märkten,
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
die Bedeutung seiner Tätigkeit für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie sein damit verbundener Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter.