Pflanzenschutzverordnung rechtens

Vorschrift mit Vorsorgeprinzip vereinbar - Kein "Glyphosat"-Urteil

Pflanzenschutzverordnung rechtens

op Luxemburg – Generalanwältin Eleanor Sharpston vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) hegt keine Zweifel an der Gültigkeit der EU-Pflanzenschutzverordnung. Sie legte den EuGH-Richtern das Gutachten zu der Frage vor, ob die Verordnung mit dem Vorsorgegrundsatz des EU-Umweltrechts vereinbar ist (Az. C-616/17). Diese Frage hatte ein französisches Strafgericht aufgeworfen. Dort waren mehrere Umweltaktivisten angeklagt, die in Geschäften Kanister mit dem glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmittel “Roundup” beschädigt hatten.Mit der Aktion wollten die Aktivisten ihrer Forderung Nachdruck verleihen, glyphosathaltige Produkte in abgeschlossenen Vitrinen aufzubewahren und mit dem Warnhinweis “krebserregend” zu versehen. Angeklagt wegen Sachbeschädigung verteidigten sie sich damit, dass das Unkrautvernichtungsmittel eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstelle. Das Genehmigungsverfahren der EU sei mangelhaft und daher rechtswidrig. Diese Fragen sollten dem EuGH vorgelegt werden. Das französische Strafgericht folgte der Anregung.Auch einige Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission erkannten die Bedeutung dieses Verfahrens und gaben Erklärungen ab. Die Generalanwältin betonte, dass es in der Sache nicht um die Verwendung von Glyphosat gehe, sondern um die Regulierung für Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen.Die Generalanwältin sah keinen Grund, an der Gültigkeit der Pflanzenschutzmittelverordnung zu zweifeln. Sie beruhe auf dem Vorsorgeprinzip und könne nur dann für nichtig erklärt werden, wenn sie offensichtlich ungeeignet oder fehlerhaft sei. Das sei nicht der Fall. Im Gegenteil: Ausdrücklich sei es den zuständigen Behörden auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten erlaubt, gegebenenfalls Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Es stehe den zuständigen Behörden frei, den Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in Anwendung des Vorsorgeprinzips abzulehnen. Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für den Gerichtshof nicht bindend, häufig folgen die EuGH-Richter aber der Auffassung.Glyphosat war 2017 in der EU nach langem Streit für weitere fünf Jahre zugelassen worden. Die zuständige Lebensmittelbehörde Efsa und die europäische Chemikalienagentur Echa waren zuvor zu dem Schluss gekommen, dass verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse nicht ausreichten, um das breit eingesetzte Mittel als krebserregend einzustufen. Bayer, die mit der Übernahme von Monsanto zu einem der größten Glyphosathersteller geworden ist, begrüßte die Aussagen.