RECHT UND KAPITALMARKT - IM INTERVIEW: BARBARA KOCH-SCHULTE

Steuerliche Aspekte für Managementbeteiligungen relevant

Bundesfinanzhof klärt Fragen zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen

Steuerliche Aspekte für Managementbeteiligungen relevant

– Frau Koch-Schulte, der Bundesfinanzhof hat die Besteuerung von Managementbeteiligungen als Kapitalvermögen bestätigt. Was war der Streitpunkt?Streitpunkt war die Frage, ob Veräußerungsgewinne aus einer Managementbeteiligung als Gewinn aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung oder als Einnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren sind. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Veräußerungsgewinn um Arbeitslohn handelt, weil nur leitenden Angestellten der Erwerb der Beteiligung möglich war. Außerdem hätte der beteiligte Manager als “Insider” auf die unternehmerischen Entscheidungsprozesse in der Gesellschaft so Einfluss nehmen können, dass seine Beteiligung den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis bekommen hätte.- Wie begründet der Bundesfinanzhof seine Entscheidung?Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung fest, dass eine Kapitalbeteiligung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber grundsätzlich selbstständig neben dem Arbeitsverhältnis steht. Allein die Umstände, dass die Beteiligung nur “handverlesenen” Arbeitnehmern der Unternehmensgruppe angeboten wurde, ein Ausschluss aus der Beteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich war und die Höhe der Abfindung vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig war (sog. Leaver Scheme), reichen nach Meinung des BFH nicht aus, um den Veräußerungsgewinn in Arbeitslohn umzuqualifizieren.- Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit solche Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen steuerfrei sind?Eine Klarstellung vorweg: Nach geltendem Recht können Veräußerungsgewinne aus Managementbeteiligungen grundsätzlich nicht mehr gänzlich steuerfrei realisiert werden. Diese Möglichkeit besteht lediglich noch für Eigenkapitalbeteiligungen, die vor 2009 erworben wurden. Solche Veräußerungsgewinne können aber als Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Einkommensteuersatz von 25 % versteuert werden (im Vergleich zu maximal 45 % bei Besteuerung als Arbeitslohn, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Damit Erlöse aus Managementbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, kommt es nach Meinung des BFH insbesondere darauf an, dass die Beteiligung zum Marktpreis gekauft und verkauft wurde und für sie auch ein effektives Verlustrisiko besteht. Insbesondere die Bedeutung eines sogenannten Leaver Schemes für die Besteuerung war bisher in der Praxis unklar, da die Finanzverwaltung hieran zuletzt häufig eine Besteuerung als Arbeitslohn festmachte.- Sind mit dem Urteil alle Formen der Managementbeteiligungen erfasst?Leider nein, dafür sind die Gestaltungsmöglichkeiten solcher Beteiligungen zu verschieden. Der entschiedene Fall betrifft aber eine typische Form der Managementbeteiligung bei einem Buy-out im Rahmen eines Investments von Private-Equity-Fonds. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Mitarbeiter- oder Managementbeteiligung zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Tätigkeit führt, im Wege einer Gesamtwürdigung des jeweiligen Sachverhaltes zubeantworten. Das bedeutet, dass jeder Beteiligungssachverhalt individuell auf Verbindungen zum Arbeitsverhältnis untersucht werden muss.- Was sollte man bei der Strukturierung von Managementbeteiligungen mit Blick auf steuerliche Aspekte berücksichtigen?Zu berücksichtigen ist, dass es sich letztlich um eine echte Kapitalbeteiligung handeln muss. Das bedeutet zum einen, dass der Erwerber einer solchen Beteiligung wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung werden muss. Seine Gesellschafterrechte dürfen also nicht zu stark eingeschränkt werden und er muss sowohl ein Verlustrisiko tragen als auch eine Gewinnchance haben. Zum anderen darf sich die Beteiligung nicht als verkappte Gehaltszahlung darstellen. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen Kapitalvermögen und Arbeitslohn verläuft, wird die Rechtsprechung anhand unterschiedlicher Fälle in Zukunft erst weiter herausarbeiten müssen. Das vorliegende Urteil gibt dazu allerdings schon sehr gute Anhaltspunkte.—-Dr. Barbara Koch-Schulte ist Partner bei P+P Pöllath + Partners im München. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.