NGOs

Umwelt­schützer scheitern mit Klage gegen Total

Es war der erste Prozess, der in Frankreich auf Basis des 2017 in Kraft getretenen Sorgfaltspflichtengesetzes stattgefunden hat. Doch das Gericht urteilte, die Klage von Umweltschützern gegen Total Energies sei unzulässig.

Umwelt­schützer scheitern mit Klage gegen Total

Es war ein Urteil, das mit Spannung erwartet worden war. Immerhin handelte es sich um den ersten Prozess auf Grundlage des 2017 in Frankreich verabschiedeten Gesetzes, das Konzerne verpflichtet, über durch ihre Aktivitäten verursachte Risiken für Menschenrechte und die Umwelt zu informieren und diese zu verhindern. Ein Pariser Gericht urteilte jetzt jedoch, die 2019 von sechs französischen und ugandischen Umweltschutzorganisationen, darunter Amis de la Terre und Survie, auf Grundlage des Gesetzes gegen Total Energies eingereichte Klage sei unzulässig.

Die sechs NGOs werfen dem Ölkonzern vor, mit der in Uganda und Tansania geplanten beheizten Ölpipeline Eacop und der im Rahmen des Projekts Tilenga vorgesehenen Bohrung von 400 Ölbohrlöchern gegen Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Ein Drittel der Bohrlöcher ist auf dem Gebiet des Nationalparks Murchison Falls geplant. Dafür wurden Zehntausende Menschen enteignet. Die Umweltschutzorganisationen hatten den Stopp der Projekte gefordert und ein Eilverfahren beantragt. Nachdem sich der Prozess wegen Verfahrensfragen hingezogen hatte, gab es im Dezember eine Verhandlung.

Das Gericht begründete seine Entscheidung, die Klage sei unzulässig, damit, dass sich die Beanstandungen und Forderungen substanziell von denen unterschieden, die während der Verhandlung vorgebracht worden seien. Die Kläger bestreiten dies. Sie hätten ihre Argumente lediglich weiter präzisiert, ergänzt und durch zahlreiche Dokumente belegt.

Die sechs Umweltschutzorganisationen behalten sich das Recht vor, gegen die Entscheidung des Gerichts anzugehen. Die ersten Bohrungen für das Tilenga-Projekt sollen jedoch bereits im Frühjahr beginnen. Bei der Urteilsverkündung bedauerten die Richter, dass das Sorgfaltspflichtengesetz nur Maßnahmen verlange, die sehr allgemein gehalten und nicht genau definiert seien, und dass es keine Instrumente und Institutionen gebe, um sie zu messen und zu kon­trollieren.

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