Volkswagen sieht neue Klage gelassen

Autohersteller: Rechtsgrundlage nicht gegeben - Verbraucherschützer streiten für Schadenersatz

Volkswagen sieht neue Klage gelassen

Während die Bundesregierung ungeachtet der Suche nach einer Lösung im Streit über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in deutschen Städten das neue Instrument der Musterfeststellungsklage für Verbände befürwortet, sieht Volkswagen weiterhin keine Rechtsgrundlage für kundenseitige Klagen in Deutschland. ste Hamburg – Volkswagen zeigt sich vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage am kommenden Donnerstag und der angekündigten Musterfeststellungsklage von Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und ADAC gegen den Autobauer gelassen. An der bisherigen Rechtsposition ändere sich nichts, erklärten die Wolfsburger in einer Stellungnahme zu dem neuen Klageinstrument.Mit diesem wollen Verbraucherschützer und Verkehrsclub gerichtlich feststellen lassen, dass Volkswagen Käufer im Zusammenhang mit den im September 2015 aufgeflogenen Software-Manipulationen bei Emissionstests von Dieselfahrzeugen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher schadenersatzpflichtig ist. Geklärt werden soll mit der Klage, für die das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig zuständig ist, auch, ob der Kaufpreis bei Fahrzeugrückgabe in voller Höhe ersetzt werden muss oder ob eine Nutzungsentschädigung abzuziehen ist.Der Musterfestestellungsklage können sich Käufer von nach dem 1. November 2008 erworbenen und vom Kraftfahrtbundesamt zurückgerufenen Dieselfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Skoda und Seat mit Motoren des Typs 189 mit 1,2, 1,6 oder 2,0 Litern Hubraum anschließen, in denen die illegale Abschalteinrichtung zum Einsatz kam. Nicht anschließen können sich Käufer, die bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt haben, die ihre Rechte an sogenannte Sammelkläger abgetreten haben, sowie Beschenkte und Leasingnehmer.Kunden in Deutschland hätten “keine Ansprüche aufgrund der Verwendung der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189”, so Volkswagen. Die betroffenen Fahrzeuge seien technisch sicher und fahrbereit, die erforderlichen Genehmigungen lägen vor, seit Anfang 2016 erforderliche technische Maßnahmen in Abstimmung mit dem KBA seien bei Fahrzeugen der Marke VW in Deutschland zu 97 % umgesetzt. Schon heute blieben die Klagen von VW-Kunden vor Landgerichten überwiegend erfolglos. Der Autobauer verweist auf aktuell zwölf OLG-Urteile, die allesamt im Sinne von Volkswagen bzw. im Sinne der Händler ausgefallen seien. Ferner gebe es zahlreiche Zurückweisungsbeschlüsse von Oberlandesgerichten, ebenfalls überwiegend zugunsten von Volkswagen oder der Händler. Langes Verfahren erwartetDer Hersteller betonte weiter, es sei nicht richtig, dass Verbraucher künftig leichter und schneller zu ihrem Recht kämen, wie es die Musterfeststellungsklage suggeriere. Zuerst müsse der Verband die Klage durchführen und danach jeder Kunde eine individuelle Leistungsklage erheben. Realistisch sei im Fall der VZBV-Klage davon auszugehen, dass das OLG etwa zwei Jahre für eine Entscheidung benötige und dass das Verfahren danach zum Bundesgerichtshof gehe. Das Verfahren dort könne ebenfalls zwei Jahre dauern und eventuell zur weiteren Tatsachenermittlung ein zweites Mal beim OLG Braunschweig landen.Da es keine Rechtsgrundlagen für die Klagen in Deutschland gebe, bestehe auch kein Grund, über einen Vergleich nachzudenken, so Volkswagen weiter. Gegen einen Vergleich im Musterfeststellungsverfahren spreche auch, dass etwaige Schadenersatzbeiträge in ihrer Höhe von individuellen Umständen wie der Laufleistung eines Fahrzeugs abhängen würden. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Fällen ließen sich nicht im Rahmen eines Gesamtvergleichs abbilden. Der Autobauer betonte zudem, dass die Musterfeststellungsklage die individuelle Klage der Verbraucher auf eigene Kosten nicht ersetzen könne.Laut VZBV sind die Erfolgsaussichten der Klage schwierig einzuschätzen, da ein vergleichbares Verfahren in Deutschland bislang nicht möglich gewesen sei. Käufer, die sich der Klage anschließen wollen, können sich nach dem 1. November in ein vom Bundesamt der Justiz zu eröffnendes Register eintragen. Die Klage ist zulässig, wenn sich mindestens 50 betroffene Käufer eingetragen haben.