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Vorzugsaktionäre am Drücker

Im Rahmen von zwei Hauptversammlungen will Ceconomy die Kapitalbeschlüsse zur Bereinigung der Gesellschafterstruktur endlich durchboxen. Dafür muss zunächst Dividende gezahlt werden.

Vorzugsaktionäre am Drücker

Von Annette Becker, Düsseldorf

Wie aus der durch Anfechtungsklagen verursachten Blockade der Kapitalmaßnahmen herauskommen? Auf diese Frage hat Ceconomy nun eine Antwort gefunden. Erforderlich sind dafür zwei Hauptversammlungen. Dabei kommen die für die Bereinigung der Gesellschafterstruktur erforderlichen Kapitalbeschlüsse erst beim zweiten Aktionärstreffen auf die Tagesordnung. In der Hauptversammlung am 9. Februar geht es vornehmlich darum, die den Vorzugsaktionären versprochene Vorabdividende nachzuzahlen. Insgesamt schüttet Ceconomy 63 Mill. Euro aus.

Den gordischen Knoten im Gesellschafterstreit zwischen Ceconomy und Convergenta, der Minderheitsgesellschafterin der Media-Saturn-Holding (MSH), hatten die Parteien zwar schon Ende 2020 durchschlagen – der Vollzug lässt jedoch bis heute auf sich warten. Die Hoffnung, die durch Anfechtungsklagen blockierten Kapitalbeschlüsse der Hauptversammlung auf gerichtlichem Wege freizubekommen, wurde enttäuscht. Das Oberlandesgericht verwehrte die Freigabe, woraufhin Ceconomy den entsprechenden Antrag zurückzog.

Letztlich will Convergenta ihre Beteiligung an der MSH in eine Beteiligung an Ceconomy tauschen. Der Anteilstausch soll im Wesentlichen im Wege einer Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie der Emission einer Wandelanleihe vollzogen werden. An einer Hauptversammlung, in der die Kapitalbeschlüsse neu gefasst werden, führt dabei kein Weg vorbei. Zwar ist den Verantwortlichen klar, dass auch diese Beschlüsse im Nachgang mit großer Wahrscheinlichkeit wieder angefochten werden. Gleichwohl wird darauf gesetzt, dass der Vollzug der gesellschaftsrechtlichen Neuordnung diesmal im Wege des Freigabeverfahrens erreicht werden kann.

Blaupause Metro-Aufspaltung

Das hatte ja schon einmal geklappt, als es vor Jahren um die Aufspaltung der Metro in einen Lebensmittelhändler und einen Händler für Unterhaltungselektronik ging. Die Umsetzung der Aufspaltung, aus der Ceconomy als Rechtsnachfolgerin der Metro hervorging, wurde seinerzeit im gerichtlichen Freigabeverfahren erwirkt. Derweil über die damaligen Anfechtungsklagen erst im Februar dieses Jahres endgültig entschieden wurde. Just dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az.: II ZR 65/19) war es aber, das die Freigabe der Kapitalbeschlüsse von Ceconomy in diesem Sommer vereitelte.

Denn das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich ja keineswegs der Ansicht der Kläger angeschlossen, dass die Beschlüsse nichtig seien, weil die Covid-Gesetzgebung, die das Abhalten der Hauptversammlung in virtueller Form ermöglicht, verfassungswidrig ist. Vielmehr verwies das OLG zur Begründung für den abschlägigen Bescheid auf das BGH-Urteil. Zwar hatte das oberste Gericht für Zivilverfahren die Anfechtungsgründe gegen die Aufspaltung der Metro letztlich nicht anerkannt. Das lag allerdings nur daran, dass die Vorzugsaktionäre der Metro nicht als stimmberechtigte Aktionäre eingestuft wurden.

Stimmrecht aufgelebt

Inzwischen war das Stimmrecht besagter Vorzüge allerdings aufgelebt, da Ceconomy seit dem Geschäftsjahr 2017/18 keine Dividende mehr ausgeschüttet hatte. Daher hätten die Aktionäre in der Hauptversammlung im vergangenen Februar nach Einschätzung des OLG getrennt nach Aktiengattung über die Kapitalbeschlüsse entscheiden müssen. Ceconomy hatte sich die Zustimmung dagegen en bloc eingeholt, wobei die Kapitalmaßnahmen mit 98,94 % der Stimmen gefasst wurden.

Am langen Hebel

„Gesellschaften mit Vorzugsaktien wie etwa Volkswagen, Henkel oder Schaeffler achten genau darauf, dass das Stimmrecht dieser Aktiengattung nicht auflebt. Ob dies gelingt, hängt natürlich immer von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Gesellschaft ab“, weiß Julius Brandt, Partner von Herbert Smith Freehills.

Um die Gesellschafterstruktur wie geplant zu bereinigen, hatte Ceconomy jetzt zwei Möglichkeiten: Entweder die Kapitalbeschlüsse in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung auf Wiedervorlage zu setzen und die Abstimmung getrennt nach Stämmen und Vorzügen durchzuführen oder aber in der ordentlichen Hauptversammlung zunächst dafür zu sorgen, dass das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre wieder erlischt. Im Rahmen der außerordentlichen Hauptversammlung holt sich die Gesellschaft dann erneut die Zustimmung zur Sachkapitalerhöhung – dann allerdings ohne Sonderbeschluss der Vorzüge.

Von der ersten Variante hat Ceconomy aus gutem Grund Abstand genommen, muss bei Abstimmungen nach Aktiengattungen doch in jeder Gattung die erforderliche Mehrheit – im vorliegenden Fall bedarf es einer Dreiviertelmehrheit – zustande kommen. Das hätte im Umkehrschluss bedeutet, dass die Vorzugsaktionäre am langen Hebel sitzen, um die gesellschaftsrechtliche Neuordnung zu torpedieren – unabhängig davon, dass das Vorzugskapital nicht einmal 1% am Grundkapital von Ceconomy ausmacht.

Nachzahlung

Doch wie bekommt man das Stimmrecht der Vorzugsaktionäre wieder weg? „Voraussetzung für das Erlöschen des Stimmrechts von Vorzugsaktien ist, dass die in der Satzung festgeschriebene Nachzahlung der Dividenden geleistet, also ausgezahlt, wurde“, erläutert Brandt. Im konkreten Fall heißt das: Den Vorzugsaktionären winkt die Nachzahlung der satzungsgemäß eingeräumten Vorabdividende von 0,17 Euro je Aktie für drei Jahre sowie für das Geschäftsjahr 2020/21 die Vorabdividende von 0,17 Euro zuzüglich der Mehrdividende von 0,06 Euro, die ebenfalls in der Satzung (§21) festgeschrieben ist. Die Vorzugsaktionäre bekommen also eine Ausschüttung von 0,74 Euro je Aktie, in Summe geht es um 2 Mill. Euro. Die Stammaktionäre erhalten für den abgelaufenen Turnus dagegen nur 0,17 Euro je Anteilschein. Angesichts der weitaus größeren Anzahl sind das jedoch 61 Mill. Euro.

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