70 Mill. Euro für externe IT-Dienstleister
bn Frankfurt – Im Bankensektor stehen IT-Dienstleister im Zuge der Debatte um Outsourcing schon seit längerem im Fokus. Nachdem die Europäische Zentralbank (EZB) den jüngsten Ausfall des Target2-Systems mit einem Softwarefehler im Netzwerkgerät eines Dienstleisters erklärt hat, gilt die Aufmerksamkeit nun auch den Dienstleistern der Zentralbanken.Die EZB beziffert auf Anfrage nicht, wie viele IT-Dienstleister sie mandatiert hat. Transparenter zeigt sich da die Deutsche Bundesbank, die gemeinsam mit der Banca d’Italia den operativen Betrieb von Target2 verantwortet. Wie Deutschlands Zentralbank mitteilt, gab sie im vergangenen Jahr “für Beratungs- und Fremdleistungen im IT-Sektor der verschiedenen Fachbereiche” rund 70 Mill. Euro aus. Derzeit arbeiten dort den Angaben zufolge rund 100 Auftragnehmer und erbringen “Unterstützungs- und Beratungsleistungen als Hauptleistung”. Diese Zahlen umfassen dabei sowohl Elemente des Outsourcings als auch Pakete von Dienstleistungen.Die Entscheidung über Aufträge und deren Kontrolle findet jeweils intern statt: Der jeweilige Fachbereich stößt einen Auftrag für einen externen Dienstleister an, den dann “interne Kontrollinstanzen” bewerten, wie mitgeteilt wird. Weiter: “Bei der Durchführung obliegt es nach den allgemeinen Organisationsgrundsätzen diesem Fachbereich, die Vertragsdurchführung zu betreuen, zu kontrollieren und über Risiken zu berichten.”Soweit die Bundesbank bei Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Leistungen an externe Dienstleister oder Drittanbieter vergeben könne, erfolge dies nach Berücksichtigung von Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Sicherheit sowie unter Beachtung des Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Vergabeverordnung (VgV), wird ergänzt. Im Falle von Aufträgen in kleinerem Umfang gilt dabei die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie lässt im Falle von Beträgen unter 139 000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer neben einer öffentlichen Ausschreibung eine beschränkte Ausschreibung sowie die Vergabe nach Verhandlung zu. Bei der Gestaltung der Verträge würden allgemein anerkannte Prinzipien für Aufträge an externe Dienstleister bzw. für die Auslagerung von Leistungen soweit anwendbar berücksichtigt, teilt die Bundesbank mit.