Beitragsstreit

Abwicklungs­fonds muss LBBW neue Rechnung stellen

Im seit Jahren schwelenden Streit darüber, welche Bank wie viel Geld in den europäischen Single Resolution Funds einzahlen muss, mit dem schwer angeschlagene Banken schonend entsorgt werden sollen, hat die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)...

Abwicklungs­fonds muss LBBW neue Rechnung stellen

fed Frankfurt

Im seit Jahren schwelenden Streit darüber, welche Bank wie viel Geld in den europäischen Single Resolution Funds einzahlen muss, mit dem schwer angeschlagene Banken schonend entsorgt werden sollen, hat die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) einen Sieg vor Gericht erzielt. Der Europäische Gerichtshof erklärte die strittige Festlegung des Beitrags der LBBW zum Notfallfonds der EU-Abwicklungsbehörde SRB aus dem Jahr 2017 „wegen unzureichender Be­grün­dung für nichtig“. Der Gerichtshof habe „unsere Auffassung bestätigt“, dass der Bescheid aufzuheben sei, erklärte die LBBW. Sie gehe nun davon aus, „dass wir einen neuen Bescheid erhalten“.

Ausgangspunkt der Rechtssache ist ein Beschluss der EU-Abwicklungsbehörde aus dem Frühjahr 2017, in dem festgelegt wurde, welchen Beitrag die Landesbank zur Befüllung des EU-Abwicklungsfonds überweisen solle. Die LBBW zog dagegen vor Gericht. Das EU-Gericht, also die vor allem für Wirtschaftssachen zuständige erste Instanz des Europäischen Gerichtshofs, folgte den Argumenten der Bank und erklärte den Beitragsbeschluss für nichtig. Eine Begründung dafür war, dass der Bescheid des EU-Abwicklungsfonds kaum Anhaltspunkte für die Berechnung des Vorausbeitrags zum Single Resolution Funds und keine Angaben enthalte, die eine Überprüfung der Kalkulation ermöglichten.

Der EU-Gerichtshof als letzte Instanz hat das Urteil des EU-Gerichts nun zwar gekippt, was vor allem mit Formfehlern zusammenhängt (Verstoß gegen das Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens). In der eigentlichen Kernfrage, nämlich ob der Abwicklungsfonds alles richtig ge­macht hat, als er die Rechnung für die LBBW berechnet hat, schließt sich der Gerichtshof jedoch der ersten Instanz an – und sieht ebenfalls Begründungsdefizite.

In einem anderen wichtigen Punkt hat der Gerichtshof indes eine andere Position als das Gericht. Die erste Instanz hatte – über den LBBW-Fall hinaus – einzelne Bestimmungen der Delegierten Verordnung, die der Kalkulation der Beiträge zu Grunde liegt, für rechtswidrig erachtet. Das sieht nun der EU-Gerichtshof anders – was wiederum vom EU-Abwicklungsfonds begrüßt wird. „Der SRB begrüßt die Rechtsklarheit und die Orientierungshilfe, die der Gerichtshof in seinem Urteil gegeben hat“, heißt es in einer Stellungnahme.