AIFMD-Umsetzung erschwert Vertrieb von alternativen Investmentfunds

Es bleibt abzuwarten, wie die BaFin den weiten Spielraum bei der Prüfung der Anzeigen auslegt

AIFMD-Umsetzung erschwert Vertrieb von alternativen Investmentfunds

Durch die Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) werden die Regelungen für den Vertrieb von alternativen Investments deutlich verschärft. Das geplante Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das die Regelungen der AIFMD im Wesentlichen umsetzt, erfasst alle Fondskonstruktionen, das heißt auch solche, die bisher nicht reguliert waren, wie z.B. in- und ausländische geschlossene Fonds in der Form einer Kommanditgesellschaft oder Limited Partnership oder einer anderen Rechtsform, einschließlich Hedgefonds. Nach der derzeit noch geltenden Rechtslage dürfen geschlossene Fonds im Wege der Privatplatzierung an deutsche institutionelle und private Anleger vertrieben werden. Der Vertrieb dieser Anlagen unterliegt den Anforderungen des Vermögensanlagengesetzes, das für den öffentlichen Vertrieb einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu billigenden Verkaufsprospekt verlangt. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine der Ausnahmen des Vermögensanlagengesetzes vor, wie z.B. eine Mindestanlagesumme in Höhe von 200000 Euro, so ist ein Vertrieb an deutsche Anleger auch ohne Verkaufsprospekt zulässig. Zusätzlich bedarf der Vertrieb geschlossener Fonds einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder, sofern eine Vertriebsgesellschaft von der Ausnahme gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG Gebrauch macht, einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Werden die Anteile hingegen von der Emittentin selbst vertrieben, ist keine Erlaubnis erforderlich.Das beschriebene Privatplatzierungsregime wird nun durch das KAGB abgeschafft. Geschlossene Fonds gelten unter dem KAGB, in Umsetzung der AIFMD, als alternative Investmentfonds (AIFs), die zukünftig einer Regulierung durch die BaFin unterliegen. Das neue Regime unterscheidet nicht mehr zwischen dem öffentlichen und dem nichtöffentlichen Vertrieb von Fondsanlagen, sondern verlangt für jede Art von Vertrieb eine Anzeige bei der BaFin. Die Anforderungen an diese Vertriebsanzeige unterscheiden sich nach der Art der Anleger (Privatanleger, professionelle oder sogenannte semiprofessionelle Anleger), der Art des Fonds (Wertpapierfonds nach der Richtlinie 2009/69/EU über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW, oder AIFs) und ob diese in der EU oder außerhalb der EU in einem sogenannten Drittstaat aufgelegt sind. Das für diese Produkte vorgesehene Vertriebsanzeigeverfahren sieht vor, dass der BaFin sehr umfangreiche Informationen über den AIF und dessen Verwalter zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben unterliegt der Verwalter einer regelmäßigen Meldepflicht gegenüber der BaFin, die sich z.B. auf Märkte und Instrumente, Risikomanagement und Liquiditätsmanagement bezieht. Ein Vertrieb an semiprofessionelle Anleger ist darüber hinaus nur zulässig, wenn der AIF nach den Regelungen der AIFMD verwaltet wird. Die BaFin prüft die eingereichten Unterlagen innerhalb von zwei Monaten bzw. vier Monaten bei semiprofessionellen Anlegern, diese Frist wird jedoch im Falle von Rückfragen der BaFin unterbrochen und beginnt von Neuem zu laufen. Die BaFin kann die Aufnahme des Vertriebs untersagen, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und Angaben ergibt, dass ein Verstoß gegen das KAGB vorliegt. Allerdings ist es unklar, welche der Regelungen des KAGB auf die ausländischen AIFs Anwendung finden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit Verwalter ausländischer AIFs es auf sich nehmen werden, dieses umfangreiche Verfahren durchzuführen und wie die BaFin den ihr zustehenden weiten Spielraum bei der Prüfung der Anzeigen auslegen wird.