Aufsicht verhängt Strafmaßnahmen
fir Frankfurt
Die BaFin hat am Donnerstag verschiedene Zwangsmaßnahmen samt Bestellung eines Sonderbeauftragten gegen ein Institut oder mehrere verhängt. Da in der Begründung der insgesamt vier separat vermeldeten Maßnahmen stets ein Verstoß „gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des §25a Absatz 1 KWG“ angeführt wird, könnte es sich um ein und dasselbe Institut handeln. Auch werden die Auflagen, die am 19. November 2020 (Großkreditverbot), 25. Mai (höhere Eigenmittelanforderungen sowie Einlagendeckelung), 28. Juni (Verwarnung eines Geschäftsleiters) und 14. Juli verhängt wurden, immer strenger. Zuletzt erweiterte die BaFin die Beschränkung der Annahme von Einlagen und entsandte einen Sonderbeauftragten. Die BaFin wollte die Meldungen nicht kommentieren. N26, denen die Aufsicht eine Deckelung des Neugeschäfts zu verpassen gedenkt (vgl. BZ vom 21. August), erklärte auf Anfrage, von keiner der Veröffentlichungen von Donnerstag betroffen zu sein.