BaFin präzisiert Regeln für Kapitalmarkt-Sünder

Leitlinien erleichtern Unternehmen die Orientierung

BaFin präzisiert Regeln für Kapitalmarkt-Sünder

jsc Frankfurt – Für Unternehmen am Kapitalmarkt wird es künftig etwas leichter sein, mögliche Bußgelder im Falle von Verstößen gegen das Wertpapierrecht einzuschätzen: Die Finanzaufsicht BaFin legte am Mittwoch Regeln vor, wie sie Bußgelder bei Fehlverhalten im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ermittelt. Die “WpHG-Bußgeldleitlinien II” ergänzen dabei die Leitlinien von November 2013 und konkretisieren gesetzliche Vorgaben von November 2015 und Juli 2016. Beschrieben werden Einzelheiten zum Verfahren, das die Aufseher anwenden. Laut BaFin wird es künftig “deutlich höhere Bußgelder” geben, wie Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele betonte. Die Regeln setzen die EU-Marktmissbrauchsrichtlinie sowie Änderungen der EU-Transparenzrichtlinie um. Milde und SchärfeDas Dokument führt das Vorgehen für Verstöße in drei Bereichen an, auf die bisher annähernd drei Viertel der Fälle entfallen: Ad-hoc-Mitteilungen, Stimmrechtsmeldungen sowie die Finanzberichterstattung. Die BaFin erfasst dabei zunächst einen Maximalrahmen für das Bußgeld. Daraufhin ermittelt sie im ersten Schritt – abhängig von der Schwere des Vergehens – einen Grundbetrag. Diese Summe kann im zweiten Schritt noch steigen oder auch fallen, je nachdem, wie sich eine Firma verhalten hat. Fahrlässigkeit statt Vorsatz, ein Geständnis, Hilfe im Ermittlungsverfahren, vorbeugende Maßnahmen sowie ungewohnt lange Verfahren gelten dabei als “mildernde Anpassungskriterien”, während Wiederholungstaten und eine “gesteigerte Uneinsichtigkeit” als verschärfend eingestuft werden. Im dritten Schritt wird die wirtschaftliche Lage der Firma betrachtet, was etwa eine zeitverzögerte Zahlung nach sich ziehen kann.Die Vorgaben verschärfen die Regeln von November 2013: So galt bei Verstößen gegen Finanzberichterstattungspflichten eine Höchstgrenze von 200 000 Euro. Weil zur Ermittlung des Maximalrahmens nun auch der Gesamtumsatz aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr herangezogen wird, ist die Grenze nach oben theoretisch offen. Bei weniger umsatzstarken Firmen greifen aber die vorgegebenen Werte in einer Tabelle als Grundbetrag, die allesamt unter der hier geltenden Höchstgrenze von 10 Mill. Euro liegen. Firmen mit kleiner Marktkapitalisierung oder mit moderaten Vergehen kommen oft mit einem sechsstelligen Grundbetrag weg, wie die Tabellenwerte zeigen. Für natürliche Personen gelten ohnehin geringere Sätze, und auch der Jahresumsatz spielt hier keine Rolle.Auch dürfte es noch dauern, bis die Bußgelder in Summe deutlich steigen. Zuerst muss die BaFin zurückliegende Fälle abarbeiten, für die noch die alten Regeln gelten. Die schärferen Vorgaben dürften somit nicht vor 2018 ihre volle Wirkung zeigen. Unangenehm wird für betroffene Firmen aber sein, dass die BaFin ihre Namen bekannt gibt, wenn sie ein Bußgeld festsetzt. Neben einer finanziellen Last droht damit ein Reputationsschaden.