BaFin verweist auf Prüfpflicht bei ICO

Börsen-Zeitung, 21.2.2018 fir Frankfurt - Die Finanzaufsicht BaFin nimmt Dienstleister im Zusammenhang mit Initial Coin Offerings (ICOs), also Börsengängen von Kryptowährungen, in die Pflicht. Wer im Zuge solcher ICOs ausgegebene Token anbietet...

BaFin verweist auf Prüfpflicht bei ICO

fir Frankfurt – Die Finanzaufsicht BaFin nimmt Dienstleister im Zusammenhang mit Initial Coin Offerings (ICOs), also Börsengängen von Kryptowährungen, in die Pflicht. Wer im Zuge solcher ICOs ausgegebene Token anbietet bzw. mit ihnen handelt, unterliegt unter Umständen bestimmten gesetzlichen Regelungen und ist zur Prüfung verpflichtet, ob es “ein reguliertes Instrument” darstellt, etwa nach dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Wertpapierprospektgesetz oder der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Mifid II). “Die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gilt insbesondere vor dem Hintergrund etwaiger Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)”, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Hinweisschreiben. Entscheidend für die rechtliche Einordnung der Token sei eine Einzelfallprüfung durch die Aufsicht. Im Zweifel sollten die zuständigen Fachreferate der BaFin frühzeitig kontaktiert werden, schreibt die Behörde. Welchem Zweck die bei einem ICO herausgegebenen Token dienen bzw. welche Ausgestaltung sie haben, ist je nach ICO unterschiedlich. Sie können beispielsweise Anteile an künftigen Einnahmen des Emittenten verbriefen oder Stimmrechte.