Börsenaufsicht

Consob hält Vorgehen der Generali-Mehrheit für zulässig

Der Verwaltungsrat eines börsennotierten Unternehmens darf eine Vorschlagsliste für einen neu zu wählenden Verwaltungsrat vorlegen. Dies erklärte die italienische Börsenaufsicht Consob und gab damit den Mehrheitsaktionären von Generali recht.

Consob hält Vorgehen der Generali-Mehrheit für zulässig

bl Mailand –

Die Mehrheitseigner des Versicherers Generali haben im Ringen um Führung und Strategie der Gesellschaft einen Etappensieg erzielt: Die italienische Börsenaufsicht Consob hat es grundsätzlich für zulässig erklärt, dass der bestehende Verwaltungsrat eines börsennotierten Unternehmens eine Vorschlagsliste für einen neu zu wählenden Verwaltungsrat vorlegt. Die Börsenaufsicht reagierte damit auf die Bitte um Klärung des Sachverhalts durch Generali-Minderheitsaktionäre. Sie hatten die Consob wegen des Zweifels an der Legitimität dieses Vorgehens eingeschaltet.

Generali begrüßte die Entscheidung und kündigte an, eine Vorschlagsliste vorzulegen, die in Einklang mit den Forderungen des Regulators stehe. Auch die Investmentbank Mediobanca, die an Generali beteiligt ist, stellt sich hinter die Entscheidung. Die Praxis sei auch in anderen Ländern üblich, erklärte Mediobanca-Chef Alberto Nagel.

Mediobanca liefert sich seit Monaten einen Machtkampf mit den Unternehmern Francesco Gaetano Caltagirone und Leonardo Del Vecchio sowie der Turiner Sparkassenstiftung, die zusammen mehr als 16 % des Generali-Kapitals kontrollieren. Die drei Minderheitsaktionäre sind mit dem Kurs von CEO Philippe Donnet nicht einverstanden, fordern dessen Ablösung und eine wesentlich aggressivere Strategie. Die Vertreter von Caltagirone und Del Vecchio haben den Verwaltungsrat verlassen.

Consob hat die Frage der Zulässigkeit des Verfahrens mehrere Wochen untersucht und sich mehrheitlich zu den allgemeinen Empfehlungen entschieden. Dass ein scheidender Verwaltungsrat eine Vorschlagsliste für das künftige Aufsichtsgremium vorlege, sei in vielen Fällen geltende Praxis in Italien. Dies sei zulässig, sofern Transparenz bei der Auswahl der Kandidaten garantiert und die Rolle der unabhängigen Verwaltungsratsmitglieder geklärt sei. Außerdem müsse sichergestellt sein, dass damit nicht die Nominierung von Vertretern der Minderheitsaktionäre verhindert werde. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es in Italien nicht. Bisher hat der Verwaltungsrat allerdings offiziell noch keine Kandidaten vorgeschlagen.