GASTBEITRAG

Das Trennbankengesetz und seine steuerlichen Folgen

Börsen-Zeitung, 22.10.2013 Das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen ("Trennbankengesetz") ist Mitte August in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, das Einlagen- und...

Das Trennbankengesetz und seine steuerlichen Folgen

Das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen (“Trennbankengesetz”) ist Mitte August in Kraft getreten. Darin ist vorgesehen, das Einlagen- und das Eigengeschäft systemrelevanter Banken zu trennen. Dies soll zur Stabilität des Finanzsystems beitragen und Risiken aus spekulativen Geschäften verringern. Eigengeschäftsaktivitäten und andere riskante Geschäfte sollen vom Kundengeschäft abgeschirmt werden, um Einlagen nicht zu gefährden und diese nicht länger zur günstigen Finanzierung von Hochrisikogeschäften zu nutzen. Die hierzu erforderliche Trennung der Geschäftsbereiche kann sowohl für in- und ausländische Banken ertragsteuerneutral durchgeführt werden – Mehrbelastungen bei der anschließend laufenden Besteuerung müssen aber berücksichtigt werden. Bis zu zwölf Banken betroffenDas Trennbankengesetz sieht die Abtrennung des Eigenhandels, des Kredit- und Garantiegeschäfts mit Hedgefonds sowie des Hochfrequenzhandels vom Einlagengeschäft vor. Betroffen sind Kreditinstitute, bei denen bestimmte Bilanzpositionen den Schwellenwert von 100 Mrd. Euro überschreiten oder die Bilanzsumme mindestens 90 Mrd. Euro beträgt und die genannten Bilanzpositionen 20 % der Bilanzsumme übersteigen. Bei IFRS-bilanzierenden Unternehmen sind die zu Handelszwecken und zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte maßgeblich, bei HGB-bilanzierenden Unternehmen der Handelsbestand und die Liquiditätsreserve.Noch ist unklar, wie viele Banken vom Trennbankengesetz betroffen sind – voraussichtlich drei bis zwölf. Wollen die Betroffenen die abzutrennenden Bereiche fortführen, müssen sie diese bis Juli 2016 in eine rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch selbständige und sich unabhängig refinanzierende Einheit (“Finanzhandelsinstitut”) auslagern. Das Trennbankengesetz enthält keine Umsetzungsregelungen, sodass die allgemeinen rechtlichen und steuerlichen Vorschriften gelten.Technisch kommen in erster Linie die Ausgliederung des Einlagen- und des Eigengeschäfts auf zwei separate Tochtergesellschaften oder die Ausgliederung des Eigengeschäfts auf eine Tochtergesellschaft in Betracht. Im ersten Fall wird die bestehende Bank zur Holdinggesellschaft zweier Tochtergesellschaften. Im zweiten Fall verbleibt das Einlagengeschäft in der bestehenden Bank, die zur Holdinggesellschaft für das Finanzhandelsinstitut des Eigengeschäfts wird. Aufdeckung stiller ReservenDie Ausgliederung führt zur körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven und somit zu einer tariflichen Steuerbelastung von circa 30 %. Sie ist jedoch steuerneutral möglich, wenn der ausgegliederte Geschäftsbereich einen steuerlichen “Teilbetrieb” darstellt, der für sich allein funktions- und lebensfähig ist. Er muss mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und organisatorisch abgeschlossen sein.Kriterien für Banken sind: ein eigener Kundenkreis, das Anbieten von abgrenzbaren Leistungen, ausreichende sachliche und finanzielle Mittel zur Leistungserbringung, eigenes Personal, abgegrenzte Räume, eigene Vertragsbeziehungen sowie ein abgrenzbarer Buchführungskreis. Sowohl das Einlagen- als auch das Eigengeschäftssegment von Banken werden diese in der Regel erfüllen – spätestens bei Ausgliederung muss dies aber der Fall sein. Betroffene Kreditinstitute sollten die Erfüllung der Teilbetriebsvoraussetzungen daher rechtzeitig durch interne Struktur- und Organisationsmaßnahmen sicherstellen. Zudem muss der Teilbetrieb vollständig (alle wesentlichen Betriebsgrundlagen/zugehörige Wirtschaftsgüter) übertragen werden. Gehören hierzu inländische Grundstücke, kann die Ausgliederung Grunderwerbsteuer auslösen. Der auf den Grundbesitzwert anzuwendende Grunderwerbsteuersatz liegt aktuell je nach Bundesland zwischen 3,5 und 5,5 %, ab 2014 steigt er auf bis zu 6,5 %.Umsatzsteuerlich kann die Ausgliederung nur dann steuerneutral durchgeführt werden, wenn eine “Geschäftsveräußerung im Ganzen” vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die genannten ertragsteuerlichen Teilbetriebsvoraussetzungen erfüllt sind.Im Rahmen der laufenden Besteuerung kann es nach der Ausgliederung bei der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den einzelnen Geschäftsbereichen zu körperschaft- und gewerbesteuerlichen Mehrbelastungen kommen. Während eine solche Verrechnung vor der Trennung möglich ist, kann sie danach nur über eine Organschaft erreicht werden. Diese setzt einen Ergebnisabführungsvertrag voraus, nach dem die Holdinggesellschaft etwaige Verluste des Finanzhandelsinstituts ausgleichen muss. Eine solche Verpflichtung widerspricht aber der vom Trennbankengesetz geforderten wirtschaftlichen Selbständigkeit und ist daher unzulässig. Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des Finanzhandelsinstituts und der Holdinggesellschaft ist also künftig ausgeschlossen. Auch bei der Anwendung der Zinsschranke kann es zu negativen Folgen kommen, da die Gesellschaften nicht als einheitlicher Betrieb betrachtet werden. Zudem unterliegen 5 % der Gewinnausschüttungen des Finanzhandelsinstituts der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Ebene der Holdinggesellschaft. Ausgleich wird schwierigerZu berücksichtigen ist auch, dass infolge der Finanzmarktkrise erhebliche ertragsteuerliche Verlustvorträge bestehen, die bei der Holdinggesellschaft verbleiben und nicht auf das Finanzhandelsinstitut übergehen. Potenziell bedeutende zukünftige Gewinne aus dem Eigengeschäft können daher nicht mit Altverlusten ausgeglichen werden, während den verbleibenden Verlustvorträgen auf Ebene der Holdinggesellschaft möglicherweise nur ein geringes Ausgleichspotenzial gegenübersteht.Die vom Trennbankengesetz geforderte Selbständigkeit des Finanzhandelsinstituts schließt auch eine umsatzsteuerliche Organschaft aus – konzerninterne Dienstleistungen unterliegen damit der Umsatzsteuer. Da Banken meist umsatzsteuerfreie Ausgangsleistungen erbringen und daher eine geringe Vorsteuererstattungsquote haben, kann dies innerhalb der Bankengruppe zu weiteren wirtschaftlichen Belastungen führen.Die Umsetzung des Trennbankengesetzes kann auch ausländische Banken betreffen, die beispielsweise über inländische Betriebsstätten in Deutschland tätig sind. Hier stellen sich weitere steuerrechtliche Herausforderungen, da die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine ertragsteuerneutrale Umstrukturierung nach dem Umwandlungssteuergesetz noch weitgehend ungeklärt sind. Diese ist aber möglich, und die Grundsatzthemen entsprechen hierbei den Inlandsfällen.Betroffene in- und ausländische Banken sollten so bald wie möglich mit der Umsetzung des Trennbankengesetzes beginnen, um einerseits rechtzeitig die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung zu erfüllen sowie andererseits die optimale Struktur für die anschließende laufende Besteuerung zu schaffen.—-Fariba Peykan, Senior Managerin M & A Tax, Deloitte