Demonstrative Eintracht
lee – Mit seiner Entscheidung zur Beaufsichtigung der bedeutendsten Banken der Eurozone demonstriert das Bundesverfassungsgericht vordergründig Einigkeit mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Im Detail gehen die Rechtsauffassungen jedoch offenbar auseinander. “Einig sind sich Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof lediglich darin, dass die EZB-Bankenaufsicht nicht gegen die Europäischen Verträge verstößt”, unterstreicht Bert Van Roosebeke, Fachbereichsleiter Finanzmärkte am Centrum für Europäische Politik (Cep).Anfang Mai hatte der EuGH in der Begründung der abgewiesenen Klage der baden-württembergischen L-Bank die bankaufsichtliche Befugnis der EZB als ausschließliche Zuständigkeit eingestuft (Az: C-450/17 P). Am Dienstag begründeten die Karlsruher Richter die Verfassungskonformität der Bankenunion dagegen explizit damit, dass die EZB und die nationalen Behörden die Zuständigkeit für die Bankenaufsicht teilen (Az: 2BvR 1685/14 und 2BvR 2631/14).”Das Bundesverfassungsgericht geht dem Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof über die Interpretation der Aufsichtsbefugnisse der EZB damit zum jetzigen Zeitpunkt aus dem Weg”, glaubt Van Roosebeke. Die Frage, ob eine ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit vorliegt, ist insbesondere für die Aufgabenverteilung zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden relevant. Das Cep unterstützt die Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts: Aufgrund der Nähe zur Binnenmarktpolitik handele es sich eher um eine geteilte Zuständigkeit.