Detailarbeit an Übergangsgesetz zum Brexit

Finanzaufsicht zeigt Gesetzgeber Problemfelder auf - Roegele betont enge Abstimmung in der EU

Detailarbeit an Übergangsgesetz zum Brexit

wf Berlin – Finanzaufsicht und Gesetzgeber sind mit Blick auf einen nahenden harten Brexit vorbereitet, Regulierungslücken im Finanzmarkt zu schließen. Die für Wertpapieraufsicht zuständige Exekutivdirektorin der BaFin, Elisabeth Roegele, hat im Bundestag eine Reihe von Punkten genannt, welche die Aufsicht an offenen nationalen Maßnahmen auf ihrer Liste habe. Bundesbankvorstand Joachim Wuermeling zeigte sich auch für den Fall eines harten Brexit zuversichtlich. Alle Produkte und Dienstleistungen, die Kunden bisher am Finanzplatz London erworben hätten, seien auch auf dem Kontinent erhältlich. Einschränkend fügte er an: womöglich nicht mit der gleichen Liquidität und zu höheren Preisen.Roegele betonte, dass die Aufseher in der EU eng abgestimmt vorgingen, um auch nach dem Brexit einheitliche Aufsichtsvorschriften sicherzustellen. “Wir haben Wert darauf gelegt, dass wir uns nicht ausarbitrieren”, sage Roegele bei einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags. Es werde keine “Aufsichtsstandards für umme” in Europa geben. Zudem sei sicherzustellen, dass alle Aufseher weiterhin gut zusammenarbeiteten, besonders auch mit “den Kollegen in Großbritannien”. Dazu sei in der vergangenen Woche mit dem Memorandum of Understanding zur Wertpapieraufsicht die Basis gelegt worden. Bundestag gefragtHandlungsbedarf besteht Roegele zufolge noch in der nationalen Gesetzgebung. Für britische Handelsplätze gebe es eine Hürde, sich hierzulande einem Erlaubnisverfahren zu unterwerfen. Dafür müsse das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) so angepasst werden, dass die Aufsicht für eine Übergangszeit diese Handelsplätze anerkennen könne. Eine weitere Anpassung sei im Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich, damit britische Liquiditätsspender an deutschen Börsen weiterhin arbeiten könnten. Dazu dürfte nicht die volle Übergangsfrist von 21 Monaten ausgeschöpft werden. Roegele regte aber eine Frist bis Jahresende 2019 an. Ebenfalls nicht erfasst sind der Aufseherin zufolge Zahlungsdienstanbieter. Rund 400 Unternehmen böten derzeit aus Großbritannien und Nordirland Zahlungsdienste an. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz müsse dazu novelliert werden. Dafür rät sie zur vollen Übergangsfrist von 21 Monaten.Die Kreditbranche wies in derselben öffentliche Anhörung darauf hin, dass der Gesetzgeber aktiv werden müsse, wenn künftig die Übertragung von Depots aus Großbritannien reibungslos verlaufen solle. Andernfalls fehle dem Anleger die Information über die Anschaffungskosten. Florian Holle vom Sparkassenverband DSGV erläuterte für die Deutsche Kreditwirtschaft, dass innerhalb der EU das abgebende Institut bei der Übertragung eine Bescheinigung über die Anschaffungskosten an den neuen Depotführer sende. Eine Regelung für Drittstaaten fehle indessen. Insofern biete sich eine Sonderregelung für das Vereinigte Königreich an. Kann der Anleger diese Bescheinigung nicht vorweisen, unterstellt der Fiskus eine sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage und behält 30 % der Einnahmen als Steuern ein. Lücke im Pfandbriefgeschäft Der Pfandbriefbankenverband VDP zeigte auf, dass es eine zeitliche Lücke von drei Monaten bei der dauerhaften Deckungsfähigkeit des Neugeschäfts in Großbritannien nach dem Brexit gebe. Der Gesetzgeber habe die Deckungsfähigkeit im jüngst verabschiedeten deutschen Umsetzungsgesetz zur EU-Prospektverordnung zwar mit geregelt, sagte VDP-Hauptgeschäftsführer Jens Tolckmitt im Ausschuss. Dieses Gesetz trete jedoch erst im Juni in Kraft. Damit entstehe eine Lücke zwischen dem Austrittsdatum Großbritanniens am 29. März und dem Inkrafttreten der Neuregelung. Klargestellt werden dürfte auf Drängen der BaFin auch, dass im Refinanzierungsregister für Pfandbriefe die qualifizierten Übertragungsberechtigten aus UK ihre Eigenschaft durch den Brexit nicht verlieren und Übertragungen damit rechtlichen Bestand haben.