"Sachsenschatz" hat 2,64 Mrd. Euro eingebracht

Dresden stellt Transparenz her zum Bitcoin-Verkauf

Die im Rahmen eines Verfahrens bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gelandeten Bitcoin haben dem Staatssäckel beim Verkauf einen milliardenschweren Erlös eingebracht. Das Frankfurter Bankhaus Scheich wickelte die Transaktionen ab.

Dresden stellt Transparenz her zum Bitcoin-Verkauf

Dresden verkauft den Bitcoin-Schatz

bg Frankfurt

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat sich am Mittwoch erstmals zum Abverkauf von knapp 50.000 Bitcoin geäußert, die man aus einem Strafverfahren heraus gesichert hatte. Anfang des Jahres hatten die Ermittler der Behörde Bitcoin im Wert von damals rund 2 Mrd. Euro sichergestellt. Die Transaktionen seien mit dem Frankfurter Bankhaus Scheich durchgeführt worden, heißt es in einer Mitteilung. Dabei habe man eine „marktschonende Veräußerung von ca. 49.858 Bitcoin zwischen dem 19. Juni 2024 und dem 12. Juli 2024 mit Unterstützung des Bundeskriminalamtes abgeschlossen“.

Das ist eine Sichtweise, die nicht alle Investoren teilen. Denn die in dem Zeitraum zu beobachtende Kursschwäche von Bitcoin wurde von vielen mit dem sächsischen Verkaufsdruck in Verbindung gebracht. Die Bitcoin würden in den Markt gedrückt, so der Vorwurf – wobei man auch über außerbörsliche Blocktrades gehen könnte. Der Dresdner Mitteilung zufolge hat man tatsächlich das Gros der Transaktionen über OTC-Transaktionen durchgeführt, und zwar zu 90%. Der Erlös aus dem Abverkauf betrug den Angaben zufolge 2,64 Mrd. Euro. Bei Übertragung der Bitcoin am 16. Januar habe der Wert 1,96 Mrd. Euro betragen.

Damit kann die Generalstaatsanwaltschaft Dresden für sich ein zufriedenstellendes Fazit ziehen. Noch kann aber nicht frei über das Guthaben verfügt werden. Dieser Milliardenbetrag sei „weiterhin nur vorläufig für das Strafverfahren zum Komplex ‚movie2k‘ beim Landgericht Leipzig gesichert“, heißt es. Es sei derzeit auch nicht vorhersehbar, wann eine Entscheidung durch das zuständige Gericht zur Einziehung getroffen und diese rechtskräftig wird.

Außerdem rechtfertigte sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden, sie habe im Rahmen einer sogenannten „Notveräußerung“ nach § 111p der Strafprozessordnung entschieden, die Bitcoin zeitnah zu veräußern. Die Veräußerung vermögenswerter Gegenstände bereits vor Abschluss eines laufenden Strafverfahrens sei rechtlich immer dann geboten, wenn ein erheblicher Wertverlust von circa 10% oder mehr drohe, heißt es. „Diese Voraussetzungen waren bei den volatilen Bitcoins aufgrund der enormen und extrem schnellen Preisschwankungen jederzeit gegeben.“

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