Deutscher Gesetzgeber muss nationale Kryptoregulierung anpassen
Die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek macht auf bevorstehende Änderungen im Rahmen des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes aufmerksam. Ende Oktober hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf dazu vorgelegt. Dieser diene der nationalen Umsetzung einer Reihe von europäischen Regulierungen wie der Micar-Verordnung, so der Heuking-Partner Johannes Blassl in einer Aussendung. Die BaFin stellte den Referentenentwurf am Dienstag online.
Harmonisierung erforderlich
Der deutsche Gesetzgeber müsse die bestehende nationale Kryptoregulierung anpassen, um Einklang mit dem genannten europäischen Rahmenwerk herzustellen, so Blassl. Dementsprechend schlage das BMF im Referentenentwurf die Einführung eines neuen Gesetzes, des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes („KMAG-Entwurf“), sowie Änderungen an bestehenden Gesetzen wie dem Gesetz über das Kreditwesen („KWG“) vor. Für die Praxis bedeutet das, dass die Verwahrung eines digitalen Vermögenswertes sich entweder nach dem KWG-Entwurf oder nach der Micar richtet. Kryptoverwahrer benötigen daher künftig zwei Erlaubnisse, sofern sie alle Formen von digitalen Vermögenswerten verwahren möchten.
Neu definierte Begrifflichkeiten
Geplant ist, dass das Finanzmarktdigitalisierungsgesetz am 30. Dezember 2024 zeitgleich mit der Micar in Kraft tritt. Auf den 1. Juli 2024 vorgezogen wird jedoch ein Teil der Vorschriften, in denen es um vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token (Stablecoins) geht.
Im Zuge der Harmonisierung soll zunächst der bestehende deutsche Begriff der Kryptowerte aus dem KWG mit dem europäischen Begriff der Kryptowerte aus der Micar gleichgesetzt werden. Dafür werde zunächst der Begriff der Kryptowerte aus dem Katalog der Finanzinstrumente nach dem KWG herausgenommen und dafür der neue Begriff des „kryptografischen Instruments“ im KWG-Entwurf eingeführt. Damit wären dann digitale Vermögenswerte definiert, die der deutsche Gesetzgeber regulieren möchte, die aber nicht als Finanzinstrumente qualifiziert sind.
Kryptoverwahrer brauchen künftig zwei Erlaubnisse
Das neu eingeführte „qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft“ beziehe sich in Zukunft ausschließlich auf diese neuen kryptografischen Instrumente, führt Blassl aus. Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft im Sinne des KWG-Entwurfs sei als „Minus“ zum derzeitigen Kryptoverwahrgeschäft im Sinne des KWG zu verstehen.
Unter das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft fallen alle digitalen Vermögenswerte, die nach derzeitigem Recht unter das Kryptoverwahrgeschäft im Sinne des KWG fallen und künftig nicht von der Kryptoverwahrung im Sinne der Micar erfasst werden, also insbesondere Security Token und NFTs mit Anlagezweck.
Umstrittene KWG-Klassifizierung
Vom Anwendungsbereich der Micar ausgenommen seien jedoch Finanzinstrumente im Sinne der Mifid-II-Richtlinie. Zwischen der Micar und der Mifid II herrsche also "ein strenges Alternativverhältnis, während in den Kryptowertebegriff nach dem KWG auch Finanzinstrumente im Sinne der Mifid II fallen können".
Dies sei vor allem bei den Security Token sowie den Kryptowertpapieren im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere („eWpG“) und den Kryptofondsanteilen im Sinne der Verordnung über Kryptofonds („KryptoFAV“) relevant, die als Finanzinstrumente im Sinne der Mifid II und des KWG klassifiziert sind. Die Einordnung von Kryptowertpapieren und Kryptofondsanteilen als Kryptowerte im Sinne des KWG sei aber umstritten, sagt Blassl.
Die Aufrechterhaltung einer Kategorie für kryptografische Instrumente im KWG-Entwurf diene dazu, bei der Kryptoverwahrung neben der Micar und dem Depotgeschäft einen eigenständigen Anwendungsbereich zu erhalten, heißt es. Dies betreffe wohl primär Security Token, da diese weder vom Depotgeschäft noch der Micar erfasst würden. Die Micar-Erlaubnis zur Kryptoverwahrung umfasse solche Security Token wegen des Alternativverhältnisses zur Mifid II nämlich nicht.
Vereinfachte Erlaubnisverfahren
Bezüglich der Erlaubnisverfahren für Kryptowerte-Dienstleistungen heißt es, mit dem Referentenentwurf bestätige das BMF offiziell, dass es von der Möglichkeit zur Einführung des vereinfachten Verfahrens in Deutschland Gebrauch mache. Dies werde in einer separaten, vom BMF zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt
Der Referentenentwurf stelle außerdem in Aussicht, dass Unternehmen ihre Erlaubnisanträge im vereinfachten Verfahren bereits vor dem Geltungsbeginn der Micar bei der BaFin einreichen könnten. Es ist eine Übergangsphase von zwölf Monaten vorgesehen. Dadurch sollten die Firmen unter Fortführung ihres aktiven Geschäftsbetriebs ausreichend Zeit haben, ihre bestehende nationale Erlaubnis in eine europäische Erlaubnis zu überführen.
Die E-Geld-Komponente
Außerdem interessant: Zukünftig ist es Wertpapierinstituten, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne der Micar sind, gemäß WpIG-Entwurf erlaubt, ihre Geschäftstätigkeit um das E-Geld-Geschäft zu erweitern. Das bisherige Trennungsgebot, demzufolge eine Erlaubnis nach dem WpIG nicht mit einer Erlaubnis nach dem ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) kombinierbar war, werde aufgehoben, heißt es. Allerdings dürften solche Wertpapierinstitute dem ZAG-Entwurf zufolge nicht das vollständige E-Geld-Geschäft betreiben, sondern seien auf die Emission von E-Geld-Token im Sinne der Micar beschränkt.
Johannes Blassl, HeukingDie Harmonisierung der Kryptowerte im Sinne der Micar und im Sinne des KWG ist zwingend.
Das Fazit des Heuking-Experten: "Die Harmonisierung der Kryptowerte im Sinne der Micar und im Sinne des KWG ist zwingend. Die aufsichtsrechtliche Erfassung von Security Token, die keine Kryptowertpapiere im Sinne des eWpG sind, wäre auch über das Depotgeschäft möglich, sofern man Security Token im depotrechtlichen Sinne als Wertpapiere klassifiziert. Dann hätte man sich einen zweiten Tatbestand zur Kryptoverwahrung sparen können."