EU pocht im Clearing auf Rückgriffsmöglichkeit

Konzernmutter soll im Schadensfall einspringen

EU pocht im Clearing auf Rückgriffsmöglichkeit

dm Frankfurt – Europas Regierungen ringen derzeit intensiv um eine gemeinsame Linie in Bezug auf die Sanierung und Abwicklung von Clearinghäusern, die in Schwierigkeiten geraten. Vorigen Herbst hatte die EU-Kommission einen Gesetzesentwurf vorgestellt. Auf dieser Basis hat die estnische Ratspräsidentschaft nun in mehreren Arbeitspapieren, die der Börsen-Zeitung vorliegen, Kompromissvorschläge für wichtige strittige Punkte formuliert. So geht es etwa darum, wer bei einem von Aufsichtsbehörden angeordneten Sanierungs- oder Abwicklungsprozess mit finanzieller Unterstützung geradestehen muss, inwieweit dabei auf Staatshilfen zurückgegriffen werden darf und wie sich daraus ergebende Belastungen für Marktteilnehmer verlässlich im Voraus kalkulieren lassen.Die EU-Präsidentschaft wirbt dafür, dass Konzernmütter von Clearinghäusern (parent undertaking) auf Verlangen der relevanten Aufsichtsbehörden finanzielle Unterstützung leisten müssen, auch wenn keine freiwilligen finanziellen Hilfszusagen seitens der Mutter an die Tochter bestehen. Zu diesem Zweck soll der Passus gestrichen werden, der auf eine vertragliche Hilfszusage als zwingende Voraussetzung verweist.Die Möglichkeit für die mit der Abwicklung befassten Behörden, zusätzliche finanzielle Schutzmaßnahmen von der Konzernmutter nachzufragen, sorge dafür, Zeit zu gewinnen. Das habe den Vorteil, dass der Staat erst später – oder vielleicht sogar überhaupt nicht mehr – finanziell beispringen müsse. Zudem soll sich der Wortlaut des noch zu beschließenden Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an den Empfehlungen des Financial Stability Board (FSB) ausrichten, damit Konsistenz zwischen internationalen Regelwerken hergestellt wird. Das FSB hatte diese Anfang Juli veröffentlicht.Die Mutter kann nach dem Vorschlag der EU-Kommission etwa dazu verpflichtet werden, abschreibungs- oder umwandlungsfähige Verbindlichkeiten auszugeben oder andere Mittel zurückzustellen, mit denen die Fähigkeit zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung sowie die Wiederauffüllung vorfinanzierter Mittel gesteigert wird. Diese Mittel sollen auch zur Verbesserung der Liquidität des zentralen Kontrahenten (CCP) nutzbar sein. Allerdings soll sich die entsprechende Formulierung nicht an der EU-Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten (BRRD) orientieren, da diese zu “spezifisch” sei.Ein niederländisch-österreichisches Diskussionspapier regt zudem an, Grenzwerte einzubauen, ab welcher Verlusthöhe überhaupt öffentliche Mittel im Fall einer systemisch bedrohlichen Schieflage eines CCP nutzbar werden dürfen. Auch sollten die Mitgliedstaaten im Nachhinein die Möglichkeit erhalten, Ansprüche an Clearingkunden geltend zu machen, die sich nicht an Kapitalnachforderungen beteiligt haben.