Geldwäscher im Visier

Das Bundeskabinett will Strafverfolgung durch Polizei und Justiz erleichtern

Geldwäscher im Visier

Geldwäsche soll hierzulande künftig strafrechtlich effektiver verfolgt werden. Das Bundeskabinett billigte eine Neuregelung, mit der ein Geldwäschestraftatbestand künftig deutlich häufiger als bisher greifen soll. Zudem können künftig die Wirtschaftsstrafkammern in den Landgerichten zuständig sein. wf Berlin – Mit einer klaren neuen Strafvorschrift will die Bundesregierung den bisherigen komplexen Straftatbestand der Geldwäsche ersetzen und damit dieses Delikt effektiver bekämpfen. Das Bundeskabinett billigte dafür in Berlin den von Justizministerin Christine Lambrecht und Finanzminister Olaf Scholz (beide SPD) eingebrachten Regierungsentwurf. “Wir wollen es Staatsanwaltschaften und Gerichten erheblich erleichtern, Geldwäsche nachzuweisen und Täter zur Verantwortung zu ziehen”, erklärte Lambrecht in Berlin. Scholz zeigte sich überzeugt: “Schmutzige Geldströme können wir so schneller und wirksamer trockenlegen.” Die Reform sei ein Kernelement der Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Auf EU-Ebene will Scholz Regeln, Aufsicht und Informationsaustausch gegen Geldwäsche ausweiten und stärken.Erst einmal ist Deutschland aber mit Blick nach Brüssel spät daran: Der vom Kabinett gebilligt Entwurf, der nun im Bundestag beraten wird, setzt hierzulande EU-Recht um, greift aber auch weitere Punkte auf, die auf einer ersten nationalen Risikoanalyse beruhen. Bis 3. Dezember muss die EU-Richtlinie umgesetzt sein. Sie definiert Mindestvorschriften für Geldwäsche-Straftatbestände und Sanktionen.Herzstück des deutschen Entwurfs ist dem Bundesjustizministerium zufolge der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig könne jede Straftat “Vortat” der Geldwäsche sein. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung müssen bislang gewerbsmäßig oder durch Banden begangen werden, um als Vortat zu gelten. Damit sei die Strafverfolgung oft schwierig – besonders wenn organisierte Kriminelle arbeitsteilig vorgehen und sich die verdächtigen Finanztransfers nicht immer zurückverfolgen ließen. Künftig wird der Geldwäschestraftatbestand deutlich häufiger greifen als bisher, erwartet Lambrecht. Der Strafrahmen soll wie bisher die Verhängung von Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen ermöglichen. In besonders schweren Fällen bleibt es bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wer leichtfertig handelt, muss mit bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Gestrichen wird aber die Mindeststrafe nach geltendem Recht, die derzeit bei Vorsatz drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsentzug vorsieht. Dies folgt laut Ministerium dem Verzicht auf den selektiven Vortatenkatalog und den erheblich größeren Anwendungsbereich. Die CDU/CSU im Bundestag hat nach eigenem Bekunden durchgesetzt, dass die Strafbarkeit der leichtfertigen Geldwäsche nicht wie vom Justizministerium vorgesehen gestrichen wird. “Nach dieser Regelung wird die überwiegende Anzahl der Geldwäschedelikte abgeurteilt”, erklärte deren rechtspolitischer Sprecher, Jan-Marco Luczak (CDU). “Wenn diese ersatzlos entfallen wäre, hätte dies eine massive Strafbarkeitslücke gerissen.” Das hätte besonderes der organisierten Clankriminalität in die Hände gespielt, befürchtet Luczak.