Gericht klopft Rechenzins für Prämiensparstreit fest
Im Streit über die Verzinsung uralter Prämiensparverträge schält sich eine einheitliche Lösung für die Berechnung heraus: Konkret muss ein Kreditinstitut auf Basis der Umlaufrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von acht bis fünfzehn Jahren rechnen, wie das Oberlandesgericht Naumburg für die Saalesparkasse festhielt (Az. 5 MK 1/20). Damit bestätigt das Gericht die Auffassung, die zuvor das Oberlandesgericht Dresden vertreten hatte und die auch von den Ombudsleuten der Sparkassen im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 bekräftigt wird. Die Bundesbank veröffentlicht die Daten auf Monatsbasis.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte in seiner Musterfeststellungsklage erreichen wollen, die Nachberechnung auf Grundlage der Umlaufrenditen von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von neun bis zehn Jahren vorzunehmen. Ebenso scheiterte der Verband damit, die Zinssätze aus weiter zurückliegenden Jahren über die Methode gleitender Durchschnitte einzubinden. Beide Verfahren hätten höhere Nachzahlungen für Kunden nach sich gezogen.
Der Streit geht noch auf Prämiensparverträge aus den Jahren 1993 bis 2006 zurück. Die damaligen Verträge enthielten keine gültige Zinsanpassungsklausel, so dass bis heute über die Verzinsung gestritten wird. Die Saalesparkasse hatte verbliebene Verträge im Jahr 2018 gekündigt.