Kabinett kommt Fondsanbietern entgegen

Substanzielle Änderungen bei der Umsetzung der AIFM-Richtlinie - Branche konstatiert aber noch weitere Defizite

Kabinett kommt Fondsanbietern entgegen

Mit dem Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie hat die Bundesregierung eine Reihe von Kritikpunkten der Branche an ihren ursprünglichen Überlegungen für das neue Kapitalanlagengesetzbuch aufgegriffen. Dennoch gibt es weitere Änderungswünsche – etwa beim begleitenden Steuergesetz.wf Berlin – Das Bundeskabinett hat in Berlin den Regierungsentwurf für ein neues Kapitalanlagengesetzbuch beschlossen. Mit einer Reihe von Änderungen griff die Regierung Kritikpunkte aus der Branche am vorausgegangenen Diskussionsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) auf.Mit der Novelle werden sämtliche Investmentfonds und ihre Verwalter der Finanzaufsicht unterworfen. Integriert werden in das Kapitalanlagengesetzbuch auch die Regelungen zu offenen Wertpapierfonds. Das Investmentgesetz wird zugleich aufgehoben. Zudem berücksichtigt der Entwurf Erfahrungen mit offenen Immobilienfonds, die vermehrt geschlossen werden mussten. Zum verbesserten Anlegerschutz werden zudem höhere Anforderungen beim Vertrieb von Publikumsfonds gestellt, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert vor der Presse in Berlin. Hedgefonds dürfen nicht mehr für Privatanleger aufgelegt werden und ausländische Hedgefonds nur noch an professionelle oder semiprofessionelle Anleger verkauft werden.Neu im Regierungsentwurf ist unter einer Reihe von Punkten (siehe Kasten), dass die Regelungen zu offenen Immobilienfonds nur punktuell angepasst wurden. Das “ursprünglich geplante Aus für neue offene Immobilienfonds ist damit von Tisch”, erklärte Andreas Mattner, Präsident des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA). Diese wichtige Assetklasse werde damit nicht eliminiert. Neu ist, dass Anleger nicht mehr pro Halbjahr Anteile von 30 000 Euro zurückgeben dürfen. Die Rücknahme ist zudem nur mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist und zu einem festen Stichtag möglich, die Ausgabe neuer Anteile nur vier Mal im Jahr. Nur für Altanleger (Stichtag 21. Juli 2012) gilt noch die 30 000-Euro-Regelung.Der Bundesverband Alternative Investments (BAI) konstatierte trotz der Änderungen im Regierungsentwurf deutliche Unzulänglichkeiten. Geschäftsführer Frank Dornseifer verwies auf das Anlageverbot für Privatanleger, widersprüchliche Anlagebeschränkungen für Verwalter von Publikums-AIF (Alternative Investmentfonds), das fehlende AIF-Dachfondskonzept, eine inkonsistente Hedgefondssystematik mit fragwürdiger Definition des Begriffs Hedgefonds oder das Verbot physischer Leerverkäufe für Spezial-AIF.Der Verband Geschlossene Fonds (VGF) hob unter den sinnvollen Änderungen hervor, dass die Liste der zulässigen Investitionsgegenstände – die Assetklassen-Liste – um Container, Private Equity, Wald und Eisenbahnlogistik erweitert wurde. Die Abkehr von einem starren Katalog erlaube Produktinnovationen. Die von 30 auf 60 % erhöhte Grenze für Fremdkapital trage Marktstandards Rechnung, unterstrich VGF-Hauptgeschäftsführer Eric Romba.Die Wahlfreiheit der Anleger zwischen Ein- und Mehr-Objekt-Fonds bleibe erhalten, so Romba. Nach der neuen Definition risikogemischter Fonds müssen diese in mindestens drei Sachwerte investieren oder das Ausfallrisiko anders hinreichend streuen. Für nicht risikogemischte Fonds sinkt die Mindestzeichnungssumme von 50 000 auf 20 000 Euro. Die Option zur Einführung einer alternativen Verwahrstelle neben den Depotbanken erlaubt Romba zufolge mehr Wettbewerb. Mit verbesserten Übergangsfristen bis zum Inkrafttreten sei die Gefahr eines Vertriebsstopps von bis zu 14 Monaten abgewendet. Dennoch hält Romba hier noch Präzisierungen für nötig.Für die Kapitalbeteiligungsgesellschaften begrüßte Matthias Kues, Vorstandsvorsitzender des Branchenverbandes BVK, die Rechtssicherheit, die mit dem Gesetz geschaffen werde. Die Einführung der Kategorie des “semiprofessionellen” Anlegers erlaube auch künftig erfahrenen Investoren, wie Stiftungen, Verbände und Family Offices, direkt in Private-Equity-Fonds zu investieren. “Alarm” beim SteuergesetzNachbesserungen hält der BVK beim AIFM-Steueranpassungsgesetz für nötig, für den ein neuer Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium vorliegt. Besonders die Pläne für die geplante Wertzuwachsbesteuerung führe bei Kapital-Investitionsgesellschaften und ihren Anlegern zu erheblichen Nachteilen und könnte die wichtigen Unternehmens- und Mittelstandsbeteiligungsgesellschaften unattraktiv machen, warnt Kues. Der BAI befürchtet durch die Steuerpläne eine Belastung der Substanz bei alternativen Investmentfonds. Dornseifer nannte den Ansatz “alarmierend”.——Neue Punkte im Regierungsentwurf- Regelungen zu offenen Immobilienfonds aus dem Investmentgesetz werden punktuell angepasst.- Neue Definition eines sog. semiprofessionellen Anlegers, der professionellen Anlegern gleichgestellt wird.- Anstelle eines abschließenden Katalogs zulässiger Vermögensgegenstände für Publikumsfonds dürfen geschlossene Publikumsfonds in Sachwerte, Finanzinstrumente, Anteile an ÖPP-Projektgesellschaften, Anteile an anderen geschlossenen Fonds und Unternehmensbeteiligungen investieren.- Geschlossene Publikumsfonds müssen grundsätzlich risikogemischt investieren. Ausnahmen für eine Mindestanlage von 20 000 Euro und bei Nachweis ausreichender Investitionsexpertise.- Zulässige Kreditaufnahme für geschlossene Publikumsfonds steigt von 30 % auf 60 % des Fondsvolumens.- Für bestimmte geschlossene Fonds gilt eine alternative Verwahrstelle. Deutschland nutzt dieses Wahlrecht in der AIFM-Richtlinie.——