EU-BANKENREGULIERUNG WIRD NEU JUSTIERT

Kreditwirtschaft muss weitere Kennziffern pauken

Verschuldung, Liquidität und Handelsbuch im Fokus

Kreditwirtschaft muss weitere Kennziffern pauken

ahe Brüssel – Im Zuge der Anpassung der Kapitalanforderungen müssen europäische Banken in ihrem Geschäft künftig gleich mehrere ganz neue Kennziffern beachten. Eingeführt wird ein neues Regelwerk zur Messung von Markt- und Kontrahentenausfallrisiken, ein neues Großkreditregime, eine bindende Verschuldungsquote sowie die neue Liquiditätskennziffer Net Stable Funding Ratio (NSFR).Die Leverage Ratio wird wie erwartet bei 3 % angesetzt. Die Banken sind also aufgefordert, ihr gesamtes ungewichtetes Risiko mit mindestens 3 % Tier-1-Kapital zu unterlegen. Die Quote soll eine übermäßige Verschuldung verhindern.Die verbindliche strukturelle Liquiditätsquote NSFR zielt dagegen darauf, eine übermäßige Abhängigkeit der Banken von kurzfristigen Refinanzierungen am Interbankenmarkt zu verhindern und die langfristigen Finanzierungsrisiken zu senken. Die auf Einjahressicht angelegte Liquiditätsquote, die nach Baseler Definition im Durchschnitt 107 % betrug, wird nun mit einem Minimum von 100 % angesetzt. Ein solcher Wert bedeutet, dass ein Institut für die kommenden zwölf Monate stabil und ausreichend finanziert ist.Bei der geplanten Einführung einer stärkeren Risikosensibilität insbesondere in Bezug auf Marktrisiken und Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs) rückt vor allem eine Bewertung des Handelsbuches in den Fokus. Die EU folgt hier der Basel-Diskussion zu einem FRTB (Fundamental Review of the Trading Book).Nach Einschätzung von Daniel Quinten, Finanzexperte der Beratungsagentur KPMG, wird das Gesetzespaket der EU-Kommission gerade für die Handelsbücher der Banken eine deutliche Kapitalmehrbelastung mit sich bringen. Auch die Kombination der Regeln zur Leverage Ratio, zur NSFR und zum Bail-in würden spürbare Konsequenzen für das Bankmanagement haben. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) forderte, Banken, die kaum über relevante Handelsbuchpositionen verfügen, sollten die bewährten Verfahren fortführen dürfen. Auch die Verschärfungen für Großkredite, bei denen künftig nur noch auf das Kernkapital statt auf Kern- und Ergänzungskapitalbestandteile abzustellen sei, seien nicht hilfreich.