Maple-Manager zerpflücken Kronzeugenaussagen
Von Anna Sleegers, Frankfurt
Im Cum-ex-Prozess gegen die Manager der Maple Bank haben die übrigen Angeklagten am Donnerstag die Darstellung des Kronzeugen Alexander H. zerpflückt. So mokierte sich Barbara Livonius, die den früheren Vorstandschef Wolfgang Schuck vertritt, in Erwiderung auf die an den vorherigen Verhandlungstagen vorgetragene Aussage des ehemaligen Wertpapierhändlers über dessen Erinnerungslücke bezüglich seiner Angehörigkeit zum Credit Committee der Maple Bank: „Herr H. gehörte diesem an und sollte auch die von ihm unterzeichnete Stellenbeschreibung kennen, aus der dies hervorgeht.“ H. versuche, sich als weisungsgebundenen Mitarbeiter darzustellen, um von der eigenen Verantwortung abzulenken. Wenig glaubwürdig sei auch, dass H. keinerlei persönliche Beziehung zu dem von der Bank mandatierten Steueranwalt Ulf Johannemann hatte. Als Beleg zitierte die Anwältin aus einer Mail an den ehemaligen Partner der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer, in der H. anlässlich seines Ausscheidens aus der Bank im Jahr 2010 der Hoffnung Ausdruck verlieh, dass „trotzdem eine Verabredung auf ein Glas Wein möglich ist, um die Dinge der Zeit zu besprechen“.
Eher technischer Natur war die Erklärung des mitangeklagten US-Amerikaners Paul H., der von 2007 an als Geschäftsführer und Head of European Trading der Maple Bank tätig war. Er störte sich an der aus seiner Sicht zu ungenauen Beschreibung der in den Jahren von 2006 bis 2009 durch Maple getätigten Cum-ex-Geschäfte in der Anklageschrift, die auf den Aussagen des Kronzeugen fußt.
Kern der Kritik: Die Darstellung lasse die Rolle der zentralen Gegenpartei außer Acht. Anders als von der Anklage dargestellt sei der Handel nicht zwischen der Maple Bank und ihrer britischen Tochter Maple UK erfolgt. Tatsächlich seien die Leerverkäufe über die Handelsplattform Eurex erfolgt, die ihren Teilnehmern Anonymität und Transaktionssicherheit gewährt, indem die Eurex Clearing AG als schuldrechtliche Kontrahentin auftritt, sprich: gegenüber allen Käufern als Verkäuferin und gegenüber allen Verkäufern als Käuferin fungiert. Paul H. widersprach der Darstellung des Kronzeugen, dass die Geschäfte ausschließlich getätigt worden seien, um „Tax Profit“ zu erzielen, also unberechtigte Steuererstattungen.
Auch seien die Geschäfte nicht deshalb nirgendwo explizit aufgeschrieben worden, weil man sich innerhalb der Bank ihrer möglichen Strafbarkeit bewusst gewesen wäre. Er selbst sei – der angelsächsischen Rechtstradition folgend – vielmehr darauf bedacht gewesen, so wenig wie möglich nach außen dringen zu lassen, um Geschäftsgeheimnisse zu wahren und unnötige Nachfragen Dritter „einschließlich der Finanzbehörden“ zu vermeiden. „Erst im Nachhinein habe ich von meinen Anwälten schmerzhaft erfahren müssen, dass Falschheit im deutschen Recht auch von Unvollständigkeit geprägt sein kann“, ergänzte er.