EZB-BANKENAUFSICHT ZIEHT BILANZ

Rechtliche Hürden, um Banken ein Ende zu bereiten

Unterschiedliche Regeln auf EU-Ebene und in Nationalstaaten erschwerten Auflösung der lettischen ABLV

Rechtliche Hürden, um Banken ein Ende zu bereiten

fir Frankfurt – Rechtliche Probleme, mit denen es Europas Aufseher wie Abwickler zu tun bekommen können, offenbarten sich exemplarisch Anfang des vergangenen Jahres bei der lettischen ABLV, der damals direkt unter EZB-Aufsicht stehenden, drittgrößten Bank des Landes. Der Fall habe die Diskrepanz zwischen dem EU-Recht, wie es im einheitlichen Abwicklungsmechanismus SRM und der Abwicklungsrichtlinie BRRD niedergelegt ist, und den nationalen Insolenzvorschriften aufgezeigt, heißt es im EZB-Jahresbericht 2018. Dort wird EZB-Bankenaufseher Andrea Enria mit den Worten zitiert, “das Fehlen von Regelungen für Liquidität in der Abwicklung” sei ein Problem.Die ABLV war im Februar 2018 in Schieflage geraten, nachdem das US-Finanzministerium das Institut als Geldwäscherisiko bezeichnet hatte. Sparer zogen Geld ab, und die USA verwehrten den Zugang zur Refinanzierung in US-Dollar, was die ABLV in eine bedrohliche Liquiditätslage brachte.Daraufhin stufte die EZB-Bankenaufsicht nach Konsultation des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) die ABLV Bank und ihre luxemburgische Tochtergesellschaft am 23. Februar 2018 als “ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend” ein (“failing or likely to fail”/FOLTF). Kein öffentliches InteresseDer SRB stellte daraufhin fest, dass eine Abwicklung nicht nötig sei, weil sie nicht im öffentlichen Interesse liege. Damit fiel die Abwicklung der ABLV und ihrer Tochtergesellschaft in die nationale Zuständigkeit Lettlands und Luxemburgs. Das Problem: Zwar ist im Sinne der BRRD/SRM-Verordnung nicht nur eine tatsächliche Illiquidität, sondern auch eine drohende baldige Illiquidität ein hinreichender Grund, ein Kreditinstitut als “ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend” einzustufen. Aber in den nationalen Insolvenzregimen wird meist eine tatsächliche Illiquidität vorausgesetzt, bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann.Die lettische Finanzaufsicht FKTK und die luxemburgische Finanzaufsichtsbehörde CSSF entschieden dann, dass über gedeckte Einlagen der ABLV Bank und der ABLV Bank Luxembourg nicht mehr verfügt werden dürfe, woraufhin die ABLV Bank die freiwillige Selbstliquidation nach dem lettischen Kreditwesengesetz beantragte. Auf Antrag der FKTK entzog die EZB-Bankenaufsicht im Juli 2018 der ABLV die Zulassung.In Luxemburg wiederum kam die Justiz zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen zur Einleitung eines nationalen Insolvenzverfahrens gegen die ABLV Bank Luxembourg nicht gegeben seien, verhängte nach nationalem Recht einen Zahlungsstopp gegen die Bank und setzte zwei externe Verwalter ein, die die Kontrolle über das Gesellschaftsvermögen übernahmen. Auf Änderungen hinwirkenDie Schwierigkeiten, die in dem Fall zum Vorschein traten, veranlassten die EZB-Bankenaufsicht nach eigenem Bekunden nun, auf eine Anpassung des EU-Rechtsrahmens hinzuwirken. Ziel sei “sicherzustellen, dass nationale Liquidationsverfahren automatisch einsetzen, sobald ein Kreditinstitut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wird und der SRB feststellt, dass das öffentliche Interesse an der Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen fehlt”.