Sparkassen müssen warten

BGH verweist Farbenstreit an OLG Hamburg - Endgültiges Urteil erst Ende 2016

Sparkassen müssen warten

Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Sparkassen gegen die spanische Banco Santander wegen der Verletzung ihrer Farbmarke Rot an das Hamburger Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das wichtigste Urteil der obersten Richter bei dieser Serie von Verfahren dürfte allerdings erst Ende 2016, Anfang 2017 anstehen.ge Berlin – Als “Etappensieg” und “großen Erfolg” wertet der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), den Streit um die Verwendung der Farbe Rot durch die Banco Santander an das Oberlandesgericht (OLG) zurückzuverweisen. Dagegen zeigt sich die hiesige Tochter der spanischen Großbank “optimistisch, dass das OLG Hamburg die Klageabweisung auch in Zukunft aufrechterhalten wird”. Der oberste Richter in diesem Streit, der BGH, konstatiert derweil trocken, natürlich könne man dieses Urteil als “Sieg” bezeichnen, weil eine Zurückweisung an eine untere Gerichtsbarkeit allemal besser sei als eine Abweisung.Tatsächlich geht es bei dem Urteil vom Mittwoch um einen Randaspekt eines Streits, der mittlerweile in verschiedenen Verfahren ausgefochten wird. Das Wichtigste ist dabei das Begehren von Santander, die seit 2007 geschützte Farbmarke HKS 13 der Sparkassen löschen zu lassen. In diesem Streit haben die Spanier erreicht, die selbst europaweit den nahezu farbgleichen Rotton HKS 14 verwenden, dass das Bundespatentgericht Anfang Juli die Löschung der Sparkassen-Farbmarke angeordnet hatte – wogegen der DSGV postwendend Revision eingelegt hat. Auch dieses Verfahren liegt nun beim BGH und dürfte Ende 2016, Anfang 2017 entschieden werden. In dem gestrigen Urteil wurde bezogen auf das Löschungsverfahren erklärt, der Ausgang dieses Streits sei völlig offen. Aus dieser Formulierung eine gegenüber dem Patentgericht abweichende Sicht erkennen zu wollen (wie die Sparkassen mutmaßen), hält der BGH für “kühn”.Mit dem Urteil vom Mittwoch wendet sich der für das Markenrecht zuständige 1. Zivilsenat des BGH zum einen gegen die Trennung des Verfahrens gegen den Mutterkonzern und die deutsche Tochter. Vor allem aber habe es das Hanseatische OLG unterlassen zu prüfen, ob das Sparkassen-Rot eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Santander-Rot verwechselt werden könnte. “Ist die rote Farbe eine bekannte Marke, kann der Kläger (der DSGV) sich selbst, wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte, gegen die Verwendung des roten Farbtons durch die Beklagte (Santander) (…) wenden.” Voraussetzung dabei ist jedoch, dass das Sparkassen-Rot durch HKS 14 beeinträchtigt, also verwässert wird. “Die hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nachholen”, urteilen die obersten Richter weiter. Dabei müssen die Hamburger Kollegen nun mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens oder per Marktforschung (ähnlich wie beim geschützten “Nivea-Blau”) ermitteln, ob das Sparkassen-Rot eine bekannte Marke ist.Julia Schönbohm von der Kanzlei Linklaters gibt dabei zu bedenken, dass je länger sich die Verfahren hinziehen, desto schwieriger es für die Sparkassen wird, ihr Rot vor einer “Verwässerung” zu schützen – also in der Öffentlichkeit als einziger Vertreter der Farbe Rot aufzutreten. Der DSGV wiederum sieht in der vom BGH in Betracht gezogenen Verletzung der Sparkassen-Rechte an ihrer Haus- und Markenfarbe eine günstige Vorgabe, die das OLG im weiteren Verfahren zu berücksichtigen habe. Überhaupt hätten die Richter ihren Hamburger Kollegen diverse Anmerkungen mit auf den Weg gegeben, womit die “Usurpation” der Farbe Rot durch Santander deutlich erschwert werde.