Strafbefehl gegen den Sparkassenpräsidenten

Münchener Justiz wirft Ex-Finanzminister Fahrenschon Steuerhinterziehung vor

Strafbefehl gegen den Sparkassenpräsidenten

ski Frankfurt – Die Staatsanwaltschaft München hat einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung gegen den Präsidenten des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), Georg Fahrenschon, erlassen. Das berichtete am Dienstag zuerst “Bild am Sonntag” in der Online-Ausgabe. Fahrenschon (49) hat der Zeitung nach deren Angaben die verspätete Abgabe seiner Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 bestätigt. Die Erklärungen habe er erst 2016 eingereicht. In dem Jahr seien “alle vom Finanzamt festgestellten Steuern, Zinsen sowie die zu Recht erhobenen Säumniszuschläge bezahlt” worden. Dem Vernehmen nach hat Fahrenschon einen Steuerberater.Ein Strafbefehl – nach Informationen der Börsen-Zeitung geht es hier um 180 Tagessätze beziehungsweise einen mittleren sechsstelligen Betrag – gilt als Vorstrafe und fließt auch in die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter oder Aufsichtsratsmitglieder von Banken durch die Aufsicht ein. Fahrenschon gehört den Kontrollgremien mehrerer Banken an – aus den Vergütungen resultiert die Umsatzsteuerpflicht. Indes bestreitet der frühere bayerische Finanzminister (CSU), mit seinem “Versäumnis” eine Straftat begangen zu haben. Aus seiner Sicht sei die verspätete, schrittweise Abgabe der Erklärungen keine vorsätzliche Hinterziehung. Er wehrt sich daher gegen den Strafbefehl. Am 21. Dezember soll darüber vor dem Amtsgericht München verhandelt werden.Nach Auskunft von Steuerrechtsexperten können Steuerpflichtige die Grenze zur strafbaren versuchten Steuerhinterziehung (§ 370 II Abgabenordnung) durch schlichte Nichtabgabe der Steuererklärung relativ leicht überschreiten. Ob die Steuererklärung dann später vollständig und richtig ist, spielt insoweit keine Rolle. Als kritischer Zeitpunkt, zu dem es für den säumigen Steuerpflichtigen strafrechtlich eng werden kann, gilt der Herbst des übernächsten Jahres nach dem Veranlagungszeitraum.—– Nebenstehender Kommentar- Personen Seite 16